Im schulorganisatorischen Bereich werden für dieVolks-, Haupt- und Sonderschulen, sowie für die PolytechnischenSchulen unter anderem folgende Agenden im Bezirksschulreferat wahrgenommen:
- Schulsprengelangelegenheiten
- Organisationsform in der Grundstufe I
- Aufsichtsbehörde nach § 48 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgestzes 1995
Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.
Jedes schulpflichtige Kind ist in die Schule aufzunehmen, die für das Kind nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel es angehört.
Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes bedarf, wenn sie vom gesetzlichen Schulerhalter (Gemeinde) nicht verweigert wird, der Zustimmung der für die Wahlschule zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Aufnahme in der Wahlschule eine Überfüllung der Klassen oder eine Klassenteilung bewirken oder in der Schule, deren Sprengel das Kind angehört, die Gefahr einer Minderung der Organisationsform eintreten würde.
Verfahren:
- Erziehungsberechtigte stellen den Antrag
- Das Bezirksschulreferat führt nach Antragstellung bei den Gemeinden und den Schulen die erforderlichen Erhebungen durch und trifft sodann die Entscheidung. Ein Antrag auf Umspregelung ist mit € 13,00 zu vergebühren, die zu entrichtendenLandesverwaltungsabgaben betragen € 21,00.
Organisationsform in der Grundstufe I:
Festlegung der Organisationsform der Grundstufe I in der Grundschule der Volksschulen des Bezirkes mit Bescheid.
Die Grundschule kann in der Grundstufe I
- mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie mit 1. und 2. Schulstufe oder
- mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I geführt werden.
Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass eine Mindestzahl von 10 schulunreifen SchülerInnen und die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
Über die Organisationsform, nämlich integrative Führung der schulunreifen Kinder in der Grundstufe I oder Führung einer Voschulklasse, entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Kollegiums des Bezirksschulrates.
Aufsichtsbehörde nach § 48 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgestzes 1995
Wahrnehmung der Aufsicht gegenüber dem gesetzlichen Schulerhalter bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen.

