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Information Wassergenossenschaften

Als Mitglied einer Wassergenossenschaft nehmen Sie gemeinschaftliche Aufgaben nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung wahr.

Information Gesetzestexte zu   Zweck

a) Einteilung und Bildung

b) Satzungen

c) Kostenaufteilung

Wasserbuch · Genossenschaftsverzeichnis

Gesetzestexte

§ 73.

(1)

Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein

a)

der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;

b)

die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;

c)

die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;

d)

die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;

e)

die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;

f)

die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;

g)

die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;

h)

die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;

i)

die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;

j)

die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

(2)

Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.

(3)

Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein.

Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines nach Abs.1 genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.

Einteilung und Bildung

§ 74.

(1)

Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a)

durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),

b)

durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75)

c)

durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76)

(2)

Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(3)

Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4)

Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wasser-genossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Satzungen

§ 77.

(1)

Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

(2)

Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen

(3)

Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft

b)

Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

c)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechts

d)

die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

e)

die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,

f)

die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,

g)

jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

h)

den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,

i)

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

k)

die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,

l)

sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.

(4)

In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5)

Änderungen der Satzungen nach Abs.3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(6)

Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(7)

Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.

Kostenaufteilung

§ 78.

(1)

Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf 3 Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.

(2)

Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.

(3)

Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

a)

für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,

b)

für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,

c)

für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,

d)

für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,

e)

in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles

(4)

Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5)

Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(6)

Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, dass die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(7)

Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.

Satzungsmuster (Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, kann anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer gewählt werden):

Satzungsmuster für Abwassergenossenschaften mit Geschäftsführer

Satzungsmuster für Abwassergenossenschaften mit Ausschuss

Satzungsmuster für Trinkwassergenossenschaften mit Geschäftsführer

Satzungsmuster für Trinkwassergenossenschaften mit Ausschuss

Satzungsmuster für Verbauuungsgenosschenschaften mit Geschäftsführer

Satzungsmuster für Verbauungsgenossenschaften mit Auschuss



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Rückfragen:

Ing. Mag. Robert Kendlbacher, 06412/6101 DW 6203, email: robert.kendlbacher@salzburg.gv.at