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Rechtsgrundlage für das Wasserbuch im Wasserrechtsgesetz
(WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011)


§ 124 - Wasserbuch

(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus:

1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewil-ligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;
2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;
3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;
5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahrenzonenplanungen (§ 42a), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

idF BGBl. I Nr. 14/2011

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;
2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;
4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);
5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
6. die Dauer der Bewilligung;
7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

idF BGBl. I Nr. 82/2003

§ 125 - Führung der Wasserbücher

(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 Abs. 1 und 4) angerechnet, weiterhin aufzubewahren.

(4) Angaben in der Evidenz gelten – sofern sie mit dem Grundbuch nicht in Widerspruch stehen – bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

idF BGBl. Nr. 252/1990

§ 126 - Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 gestattet.

idF BGBl. I Nr. 82/2003

(2) Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG.

(3) Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches ist unzulässig.

(4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Än-derungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.

(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anlässlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2002, zu erfolgen.

idF BGBl. Nr. 252/1990, BGBl. I Nr. 74/1997, BGBl. I Nr. 155/1999



Rückfragen:
Christian Strobl