Verbrennen im Freien kann gefährlich sein
| Beim Verbrennen im Freien entstehen chemische Verbindungen (Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide), die für hohe Ozonbelastungen sorgen, wenn die Sonne scheint. Aber nicht nur die Luft, auch der Boden und eventuell in der Folge unser Wasser und unsere Nahrungsmittel werden durch die Verbrennungsrückstände stark belastet. Bei jenen Bedingungen, wie sie bei offenen Feuern, insbesondere von feuchten biogenen Materialien, wie Ästen, Laub etc vorherrschen, entstehen hohe Konzentrationen an „teerigen“ Produkten, die stark krebserregend sind und die mit dem Regen gelöst in den Boden eingeschwemmt oder als Asche eingetragen werden. |
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Mit der Novelle BGBl I 77/2010 regelt das Bundesluftreinhaltegesetz jetzt sowohl das Verbrennen biogener wie auch nicht-biogener Materialien im Freien. Das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen wurde aufgehoben.
Verbot
Das Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen ist generell verboten. Die Ausnahmen für die biogenen Materialien sind neu geregelt, wobei sich wesentliche Änderungen ergeben.
Erlaubnis nur in Sonderfällen
Die für das Land Salzburg relevanten, unmittelbar im Bundesluftreinhaltegesetz festgelegten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot umfassen (vgl § 3 Abs 3 und 4)
- Lager und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle zulässig ist, und
- das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
Nähere Erläuterungen finden Sie im Rundschreiben des Lebensministeriums vom 30.3.2011. - Die Verordnung der Landeshauptfrau vom 02.11.2007 über das punktuelle Ver-brennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien, die sich auf den Borkenkäfer und den Feuerbrand bezieht, bleibt bis auf weiteres in Kraft!
- Brauchtumsfeuer zu folgenden Anlässen: Ostern, Sommersonnenwende, Johannisfeuer und Wintersonnenwende entsprechend der Brauchtumsfeuer-Verordnung LGBL Nr. 38/2011.
Wichtig - Achtung!
- Die bisher bestehende allgemeine Ausnahme für die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September bis zum 30. April das Verbrennen biogener Materialien im Freien erlaubt war, existiert nicht mehr!
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Im Fall des Verstoßes gegen das Verbrennungsverbot hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen. Bei Nichtbefolgung des Auftrags ist die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zulassen. Eine diesbezügliche Verpflichtung für die Gemeinden existiert somit nicht mehr! Auch naturschutz-, feuer- und forstrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. In der freien Landschaft gilt ein ausnahmsloses Verbot des Abbrennens der Vegetation. Weiters ist in diversen Naturschutzgebietsverordnungen und in der Kernzone sowie den Sonderschutzgebietes des Nationalparks Hohe Tauern ein Abbrennen von Feuern und die Errichtung von Feuerstätten untersagt. |
Näheres lässt sich aus folgenden Vorschriften, die unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden können, ersehen:
- Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl.Nr. 137/2002 (B-LRG)
- Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über das punktuelle Verbrennen von mit Borkenkäfern befallenen biogenen Materialien, LGBl Nr 9/1993 (Borkenkäfer-VO)
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118/1973 (FeuerPolO)
- Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 (ForstG 1975)
- Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 (NSchG)


