Logo Land Salzburg
von A bis Z

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

(Bundesgesetz vom 16. Juli 2002 mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden)

Stammfassung: BGBl.I Nr.102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008

Dieses Bundesgesetz legt den Abfallbegriff sowie die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft fest, ist Grundlage für die Erlassung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes, regelt die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, das abfallwirtschaftliche Meldewesen, die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen und enthält Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen. Vom Geltungsbereich sind grundsätzlich alle gefährlichen Abfälle umfasst, wesentliche Bestimmungen gelten auch für nicht gefährliche Abfälle.



Verordnung über wiederbefüllbare Getränkeverpackungen aus Kunststoff

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen)

Stammfassung: BGBl.Nr. 513/1990 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 440/2001

Für wiederbefüllbare Getränkeverpackungen aus Kunststoffen werden ein Pfandsystem und eine Rücknahmepflicht festgelegt.



Batterieverordnung 2008

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren)

Stammfassung: BGBl.Nr. 159/2008

Die Verordnung sieht eine Schadstoffbegrenzung in Batterien und Akkumulatoren vor, legt eine Rücknahmepflicht fest und enthält Vorschriften über die Entfernbarkeit bzw über die gefahrlose Beseitigung.



Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 227/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Diese Verordnung beinhaltet, eine (abschließende) Liste jener Abfälle, die als gefährliche Abfälle gelten und enthält nähere Bestimmungen über die Ausstufung von Abfällen.



Schmiermittelverordnung

(Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und die Verwendung von Kettensägeölen)

Stammfassung: BGBl.Nr. 647/1990

Diese Verordnung legt fest, dass Motoröle und andere Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden dürfen.



Abfallnachweisverordnung 2003

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht für Abfälle)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 618/2003

Diese Verordnung regelt Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflichten incl Begleitscheinsystem) der Abfallbesitzer.



Verordnung über die Trennung von Bauabfällen

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien)

Stammfassung: BGBl.Nr. 259/1991

Diese Verordnung legt eine Trennpflicht der bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Materialien fest.



Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle)

Stammfassung: BGBl.Nr. 68/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1994

Diese Verordnung enthält eine Begriffsbestimmung biogener Abfälle und legt eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung dieser Abfälle fest.



Kunststoffkennzeichnungsverordnung außer Kraft seit der Verordnung BGBl.Nr. 364/2006 (siehe Verpackungsverordnung)



Verpackungsverordnung 1996

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen)

Stammfassung: BGBl.Nr. 648/1996 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 364/2006

Es wird eine Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, Vorschriften über Sammel- und Verwertungssysteme, Großanfallstellen, Kleinstabgeber sowie über die stoffliche Verwertung festgelegt.



Verpackungsabfälle-Zielverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen)

Stammfassung: BGBl.Nr. 232/1997

Für Getränkeverpackungen werden Zielvorgaben für die Wiederbefüllung, umweltgerechte Verwertung und energetische Nutzung vorgeschrieben. Weiters werden für die Ablagerung von Verpackungsabfällen auf Deponien Mengengrenzen eingezogen, Bestimmungen über die Feststellung der Zielerreichung und über weitergehende Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Ziele vorgesehen.



Deponieverordnung 2008

(Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen)

Stammfassung: BGBl.Nr. 39/2008

Für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien werden die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise ua Anforderungen an den Deponiestandort und Bestimmungen über die Deponietechnik festgelegt und an die Genehmigung einer Deponie zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Für bestimmte Abfälle ist ein Verbot der Deponierung vorgesehen.



Kompostverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 292/2001

Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.



Abfallverbrennungsverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV))

Stammfassung: BGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007

Diese Verordnung gilt für Anlagen zur Verbrennung- und Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Weiters werden darin Anforderungen an die Eingangskontrolle der Abfälle, an die technische Ausführung und die Betriebsweise der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sowie Emissionsgrenzwerte festgelegt.



Altölverordnung 2002

(Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 389/2002

Diese Verordnung regelt die Menge an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altöl einschließlich von Emissionsgrenzwerten sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze fest.



Altfahrzeugeverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 407/2002 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 184/2006

Diese Verordnung legt Maßnahmen fest, um die Vermeidung gefährlicher Abfälle von Fahrzeugen sowie die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren.



Verordnung über mobile Abfallbehandlungsanlagen

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 472/2002

Diese Verordnung legt fest, welche mobilen Abfallbehandlungsanlagen nach § 52 AWG 2002 zu genehmigen sind.



Abfallverzeichnisverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 570/2003 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 498/2008

Diese Verordnung legt die Codes und Bezeichnungen für Abfälle gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis (EWC) fest und enthält weiters Vorschriften für die Zuordnung, Ausstufung und Spezifizierung von Abfällen



Abfallbehandlungspflichtenverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 459/2004 zuletzt geändert druch BGBl.Nr. 363/2006

Diese Verordnung legt Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung für bestimmte Abfälle fest



Elektroaltgeräteverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (EAG-VO)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 496/2008

Diese Verordnung beinhaltet Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Weiters wird die Rückgabe, Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung von elektrischen und elektronischen Altgeräten geregelt.



EAG-Koordinierungsstellen-Verordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Betrauung der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH als Koordinierungsstelle)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 247/2005



Altlastensanierungsgesetz

(Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl.Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl.Nr. 567/1983 und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl.Nr. 127/1985 geändert werden) (Altlastensanierungsgesetz))

Stammfassung: BGBl.Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 52/2009

Dieses Gesetz sieht die Einhebung von Altlastenbeiträgen, für das langfristige Ablagern, das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Lagern von Abfällen vor. Die Beiträge werden zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung verwendet. Weiters enthält das Gesetz Bestimmungen über das Aufsuchen von Altlasten sowie die Durchführung der Altlastensanierung.



Altlastenatlas-Verordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 232/2004 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 86/2009

Diese Verordnung enthält die zu sichernden oder sanierenden Altlasten, deren Prioritäteneinstufung und weist aus, bei welchen Altlasten die Sicherung oder Sanierung bereits abgeschlossen ist.



Abfallbilanzverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV))

Stammfassung: BGBl. II Nr. 497/2008

Die Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen Art und Form der Meldung der Jahresabfallbilanzen gemäß § 21 Abs 3 AWG 2002 und der elektronischen Aufzeichnungen und deren Zusammenfassung für Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fest.



Industrieunfallverordnung

(Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Abfallbehandlungsanlagen erlassen werden)

Stammfassung: BGBl. II Nr. 354/2002

In dieser Verordnung werden die Aufgaben der Betriebsinhaber zur Sicherheit von Mensch und Umwelt festgelegt.



Umweltförderungsgesetz

(Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz)

Stammfassung: BGBl.Nr. 185/1993

Das Bundesgesetz regelt die Förderungsvoraussetzungen, um die Ziele (u.a. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer oder Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen usw.) zu erreichen.



Verordnung über die Abwicklungsstelle nach dem Umweltförderungsgesetz

(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Umweltförderungsgesetz)

Stammfassung: BGBl II Nr. 460/2003

Die Verordnung legt die Abwicklungsstelle fest.



Rückfragen: abfallwirtschaft@salzburg.gv.at, Stand 1.8.2009