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Überprüfungen

... sind an allen Zentralheizgeräten (ausgenommen Reserveanlagen) und Blockheizkraftwerken nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend vornehmen zu lassen. Die Häufigkeit richtet sich nach der Leistung der Anlage und/oder Art des Brennstoffes und beträgt:

  • alle 3 Jahre: bei Erdgaszentralheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW
  • alle 2 Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 und unter 50 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
  • jährlich: bei sonstigen Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern und bei Blockheizkraftwerken.

Jährliche Abgasmessungen durch den Rauchfangkehrer


Überprüft wird:

  • die Einhaltung der zutreffenden Emissionsgrenzwerte und Abgasverlust;
  • ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen;
  • ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen wurden;
  • die Funktion der Abgasklappe, des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;
  • die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse;
  • die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc);
  • der Förderdruck im Fang;
  • die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen);
  • die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
  • sonstige für die Funktion der Feuerungsanlage bedeutende Komponenten.


Bei den Überprüfungen festgestellte Mängel sind fristgerecht zu beheben und werden vom zuständigen Rauchfangkehrer kontrolliert.

Die Überprüfung darf nur von befugten Personen, wie Rauchfangkehrern, Heizungsinstallateuren, Kundendiensttechnikern, Wartungsfirmen, akkreditierten Prüfanstalten, usw. vorgenommen werden.

Grundsätzlich nimmt der Rauchfangkehrer die Überprüfungen vor. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).

Falls ein Wartungsdienst oder Heizungsinstallateur oder eine andere berechtige Stelle die Überprüfung durchführen soll, ist dies dem zuständigen Rauchfangkehrer bis spätestens ein Monat vor dem Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraums schriftlich mitzuteilen.


Neu ist die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind und mehr als 20 kW Leistung haben. Diese dient der Feststellung, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Bei Bedarf sind detaillierte Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.