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Brennstoffe

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei typengeprüften Feuerungsanlagen nur der am Typenschild angegebene Brennstoff verwendet werden darf.

Erlaubte Brennstoffe

Regelbrennstoffe

  • Erdgas und Flüssiggas
  • Heizöl Extra Leicht schwefelarm
  • Heizöl Leicht (nur für Feuerungsanlagen ab einer Nennwärmeleistung von 400 kW)Biomasse
  • biogene standardisierte Heizöle
  • Kohle, Koks und Briketts
  • naturbelassene Holzbrennstoffe (Holzbriketts, Pellets, Hackschnitzel und Stückholz)

Sonderbrennstoffe
(ein Einsatz ist nur in dafür geeigneten und bewilligten Heizungsanlagen erlaubt)

  • Rinde, Stroh und Sägespäne
  • Andere pflanzliche Stoffe (z.B. Miscanthus)

Verbotene Brennstoffe

  • Alle Abfälle, insbesondere Spanplattenabfälle, chemisch behandeltes Holz (z.B. Bahnschwellen, lackierte Hölzer), Verpackungsmaterialien (ausgenommen Papier und Kartonagen zum Anfeuern), Kunststoffe, Textilien, Altöl


Brennstoffwerte

Schwefelgehalt Wassergehalt
Heizöl extra leicht max. 0,0010 %
Heizöl leicht max. 0,20 %
Kohle, Briketts, Koks max. 0,30* g/MJ
Holz max. 25%
Hackgut max. 35 %

* bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ.

Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.