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Die Änderungen für Besitzer von bestehenden Heizungsanlagen ab 1.7.2010

Bei den angeführten Änderungen handelt es sich um einen kurzen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Details können Sie in der Heizungsanlagenverordnung nachlesen. Andere Überprüfungsverpflichtungen (z.B. nach Gassicherheitsgesetz) werden hier nicht behandelt.

Änderungen bei den wiederkehrende Überprüfungen (Abgasmessungen)

  • Je nach Leistung/Brennstoff beträgt der Abstand zwischen den Messungen in Zukunft ein bis drei Jahre (siehe §25).
  • Die Grenzwerte für alte Anlagen wurden an die für neue Anlagen angepasst.
  • Zusätzlich zur Abgasmessung werden noch weiter wichtige Punkte geprüft (z.B. Funktion der Abgasklappe).
  • Die Messberichte werden über ein EDV-System verwaltet, über das bei Bedarf auch die Kommunikation zwischen Rauchfangkehrer und sonstigen Messbefugten erfolgt.


Heizungsanlage ist älter als 15 Jahre und hat mehr als 20 kW Nennwärmeleistung

  • Die Anlage ist einer umfassenderen einmaligen Inspektion zu unterziehen (siehe §28).
  • Die Fristen dafür sind abhängig vom Alter der Anlage (siehe §38).


Ölheizung oder Gasheizung, die an einen Kamin angeschlossen ist

  • Es sind wie bisher wiederkehrende Überprüfungen erforderlich.
  • Heizöl Extra Leicht ist nur mehr in schwefelarmer Form zulässig (siehe §21).
  • Es können auch bestimmte biogene Heizöle eingesetzt werden (siehe §21).

Gasheizung, die nicht an einen Kamin angeschlossen ist (Außenwandtherme).

Zentralheizung für feste Brennstoffe, die nach dem 1.1.2002 eingebaut wurde

Zentralheizung für feste Brennstoffe, die vor dem 1.1.2002 eingebaut wurde.

  • Auch für diese Anlagen sind in Zukunft wiederkehrende Überprüfungen erforderlich.
  • Die erste Messung hat bis zum 1.1.2011 zu erfolgen.
  • Es gibt Ausnahmen.

Warmwasserbereiter mit einer Leistung ab 26 kW

Heizungsanlage, die weniger als 250 Stunden im Jahr betrieben wird

  • Es sind keine Abgasmessungen erforderlich.

Raumheizgeräte (z.B Kachelofen, Kaminofen, Herd)

  • Als Raumheizgerät gelten nur Geräte ohne Wärmeverteilung.
  • Es sind keine Abgasmessungen erforderlich.

Blockheizkraftwerk

Heizungsanlage hat mehr als 1 MW Nennwärmeleistung

  • Es gibt zusätzliche Messverpflichtungen (siehe §26).