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Erwerb von Giften

Wer Gifte abgibt oder erwirbt, muss dazu berechtigt sein.

Zur Abgabe und zum Erwerb sind berechtigt:

  1. Apotheken
  2. Hersteller von Arzneimittel und Giften
  3. Großhandel mit Arzneimittel und Giften
  4. Drogisten

Weiters dürfen Gifte erwerben:

  1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung
  2. Universitäten und Universitätsinstitute gegen Vorlage einer Giftbezugsbestätigung durch den Rektor
  3. Gegen Vorlage einer Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:
    - wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften
    - gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen
    - Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände (Antragsformular)
    - Öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
  4. Ärzte, Tierärzte und Dentisten
  5. Chemische Laboratorien (§ 102 Gewerbeordnung 1994)
  6. Schädlingsbekämpfer (§ 128 Gewerbeordnung 1994)

Näheres zum Thema Gifte erfahren sie bei ihrer Bezirksverwaltungsbehörde bzw bei den Chemikalieninspektoren des Landes Salzburg (Herr Dr. Rudolf Kaufmann, Tel. Nr. 0662-8042-4611 und Frau Dr. Eva Foelsche-Trummer, Tel. Nr. 0662-8042-4464).



Rückfragen: Rudolf Kaufmann, DW 4611