Erwerb von Giften
Wer Gifte abgibt oder erwirbt, muss dazu berechtigt sein.
Zur Abgabe und zum Erwerb sind berechtigt:
- Apotheken
- Hersteller von Arzneimittel und Giften
- Großhandel mit Arzneimittel und Giften
- Drogisten
Weiters dürfen Gifte erwerben:
- Inhaber einer Giftbezugsbewilligung
- Universitäten und Universitätsinstitute gegen Vorlage einer Giftbezugsbestätigung durch den Rektor
- Gegen Vorlage einer Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:
- wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften
- gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen
- Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände (Antragsformular)
- Öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. - Ärzte, Tierärzte und Dentisten
- Chemische Laboratorien (§ 102 Gewerbeordnung 1994)
- Schädlingsbekämpfer (§ 128 Gewerbeordnung 1994)
Näheres zum Thema Gifte erfahren sie bei ihrer Bezirksverwaltungsbehörde bzw bei den Chemikalieninspektoren des Landes Salzburg (Herr Dr. Rudolf Kaufmann, Tel. Nr. 0662-8042-4611 und Frau Dr. Eva Foelsche-Trummer, Tel. Nr. 0662-8042-4464).

