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Giftbezugsbewilligung

Eine Giftbezugsbewilligung darf nur an eigenberechtigte, das 19. Lebensjahr vollendete Personen erteilt werden, die als sachkundig und verlässlich angesehen werden und die die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft machen können.

Voraussetzung für den Giftbezug ist der Nachweis über

  • Kenntnisse in Erster Hilfe (z.B. durch Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses)
  • Sachkenntnis (durch eine Ausbildung im Bereich Medizin/Pharmazie/Chemie oder durch einen Giftsachkundekurs).

Welche Ausbildungen anerkannt werden und welche Anforderungen an die Kurse gestellt werden ist in der GiftV sehr detailliert geregelt! Nähere Informationen erhalten sie unter (0662) 8042-4611, e-mail: rudolf.kaufmann@salzburg.gv.at.

Die Giftbezugsbewilligung ist bei Verwendung von Giften in einem Betrieb bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes zu beantragen, in dem sich der Betrieb befindet. Bei Giften für den privaten Gebrauch ist der Antrag bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich sich der Wohnort des Antragstellers befindet.

Für den Giftantrag ist folgendes Formular zu verwenden.

Über Näheres zur Giftbezugsbewilligung informiert dieses Merkblatt.

Nähere Informationen zu Giftsachkundekursen

  • Wifi Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer, Julius-Raab-Platz 2, 5020 Salzburg (Tel. Nr. 0662/8888/411)
  • AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, 5020 Salzburg (Tel. Nr. 0662-2120-0).


Rückfragen: Rudolf Kaufmann, DW 4611