Was ist bei Giften zu beachten?
Unter Gifte werden Stoffe und Zubereitungen verstanden, die als sehr giftig oder giftig einzustufen sind. Gifte sind durch folgende Gefahrensymbole und –bezeichnungen zu kennzeichnen:

Zusätzlich muss einer der folgenden Warnhinweise auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt aufscheinen:
- "Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut“ (R 26/27/28)
- "Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut“ (R 23/24/25)
- "Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken“ (R 39/26/27/28)
- "Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken“ (R 39/23/24/25)
- "Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken“ (R 48/23/24/25)
wobei aber nur die jeweils zutreffenden Aufnahmewege angeführt werden.
Produkte, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung mit den oben angeführten Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden müssen, sind keine Gifte im Sinne der Giftverordnung.
Formulare und Merkblätter
Antrag auf Giftbezugsbewilligung
Merkblatt für Antrag auf Giftbezugsbewilligung
Antrag auf Giftbezugsbestätigung (Gemeindekläranlagen, Reinhalteverbände)

