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REACH-Verordnung

Am 1.6.2007 ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (REACH-V), (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft getreten.

Ziel der Verordnung ist es, Mensch und Umwelt vor den Gefahren chemischer Stoffe besser zu schützen.


REACH umfasst 3 Stufen:

1. Registrierung

Jede Firma, die einen chemischen Stoff ab 1 Tonne pro Jahr in der EU herstellt bzw importiert, ist verpflichtet, diesen Stoff zu registrieren. Dazu muss ein Datendossier eingereicht werden. Für Stoffe ab 10 Tonnen pro Jahr ist ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen. Weiters wurden die Bestimmungen für das Sicherheitsdatenblatt geändert. Für die Registrierung verschiedener Stoffgruppen gelten gestaffelte Fristen.

Für "phase-in-Stoffe" (Altstoffe) sind für die endgültige Registrierung Übergangsfristen vorgesehen. Um diese Fristen in Anspruch nehmen zu können, muss jeder Hersteller oder Importeur jeden Stoff ab 1 Tonne pro Jahr als solchen, als Zwischenprodukt, in einer Zubereitung oder unter bestimmten Bedingungen auch in einem Erzeugnis vorregistrieren!

Durch diese Vorregistrierung soll ermöglicht werden, dass sich Hersteller bzw. Importeure gleicher Stoffe zusammenschließen und gemeinsam ein Datendossier für die Registrierung einreichen.


ACHTUNG!!

Frist für die Vorregistrierung der "phase-in-Stoffe" (Altstoffe): 1.6.2008 – 1.12.2008

Download PFD-Dokument INFORMATIONSBLATT REACH-Vorregistrierung für Unternehmer


Registierung von Neustoffen ab 1.6. 2008

Die zuständige Behörde für Registrierungen und Informationsdrehscheibe zwischen den Mitgliedsstaaten ist die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki (Finnland). Sie ist auch für die Errichtung einer Stoffdatenbank zuständig.


2. Evaluierung

Die ECHA überprüft die eingereichten Datendossiers. Zusammen mit den Mitgliedsstaaten werden die Stoffbewertungen durchgeführt.


3. Autorisierung

Für bestimmte besorgniserregende Stoffe wie zB krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe ist eine Zulassung notwendig. Außerdem kann das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von Stoffen durch Verbote oder Beschränkungen eingeschränkt werden.


Weitere Informationen und Auskünfte unter: REACH-Helpdesk



Rückfragen: Rudolf Kaufmann, DW 4611