Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
Stammfassung: LGBl.Nr. 35/1999
Novellen: LGBl.Nr. 27/2000, LGBl.Nr. 46/2001, LGBl.Nr. 53/2002, LGBl.Nr. 19/2006, LGBl.Nr. 31/2009
Dieses Gesetz regelt die Erfassung von Abfällen durch die Gemeinden, legt Meldepflichten fest und enthält Bestimmungen zur Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle. Es ist weiters gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes, für die Einrichtung von Abfallverbänden sowie für die Standortsicherung für Abfallbehandlungsanlagen.
Hausabfallverordnung 2008
Stammfassung: LGBl.Nr. 85/2008
Diese Verordnung regelt die Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen und enthält Bestimmungen zur Häufigkeit der Entleerungen sowie zur Anzahl und Größe sowie Benützung der Abfallbehälter.
Bioabfall-Verordnung
Stammfassung: LGBl.Nr. 37/1992
Mit dieser Verordnung wird die getrennte Abfuhr und Behandlung biogener Abfälle vorgeschrieben und Bestimmungen über die Sammelgefäße für biogene Abfälle sowie die Häufigkeit der Entleerung vorgesehen.
Abfallverbände-Verordnung
Stammfassung: LGBl.Nr. 55/1992
Mit dieser Verordnung werden die Abfallverbände Großraum Salzburg und Pinzgau eingerichtet, deren Sitz festgelegt und ihnen die Besorgung der Aufgaben, die die Behandlung der Hausabfälle sperrigen Hausabfälle und biogenen Abfälle betreffen, übertragen.
Verordnung, mit der Aufgaben der Abfallbehandlung auf zwei bestehende Gemeindeverbände übertragen werden
Stammfassung: LGBl.Nr. 36/1995
Den Abfallwirtschaftsverbänden Lungau und Pongau wird die Besorgung der Aufgaben, die die Behandlung der Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und biogenen Abfälle betreffen, übertragen.
Stammfassung: LGBl.Nr. 2/1995
Mit dieser Verordnung werden geeignet erscheinende Standorte für Abfallbehandlungsanlagen des Abfallverbandes Pinzgau festgelegt.
Verordnung für Abfallanlagen
Stammfassung: LGBl.Nr. 54/1992
Novellen: LGBl.Nr. 67/1996
Diese Verordnung berechtigt die Abfall(wirtschafts)verbände, die in ihrem Bereich anfallenden Abfälle in den bezeichneten Abfallbehandlungsanlagen behandeln zu lassen.
Abfuhrordnungen der 119 Gemeinden
Diese Verordnungen legen ua die Häufigkeit der Entleerungen, die Anzahl und Größe der Abfallbehälter bzw das erforderliche wöchentliche Vorhaltevolumen, die Tage der Abholung sowie die entsprechenden Gebühren fest.

