Logo Land Salzburg
von A bis Z


EU-Recht (genauere Informationen)


Wichtige Vorschriften

Abfall-Rahmen-Richtlinie

Stammfassung: RL 2006/12/EG, ABl Nr L 114/9 vom 5.4.2006 (Die Richtlinie 2206/12/EG wird ab 12. Dezember 2010 aufgehoben.)
Geändert durch: RL 2008/98/EG, ABl Nr L 312/3 vom 19.11.2008

Die Richtlinie stellt sicher, dass die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nur in dafür genehmigten Anlagen erfolgt, sieht eine regelmäßige Überprüfung der Anlagen vor und legt Aufzeichnungspflichten fest. Weiters wird auch eine Meldepflicht für Abfallsammler und Beförderer von Abfällen vorgesehen. Die Richtlinie beinhaltet auch die Erlassung von Abfallbewirtschaftungsplänen und legt die Erstellung eines Abfallverzeichnisses fest.



Richtlinie über gefährliche Abfälle

Stammfassung: RL 91/689/EWG, ABl Nr L 377 vom 31.12.1991, S 20 (Die Richtlinie 91/689/EWG wird ab 12. Dezember 2010 aufgehoben.)
Geändert durch: RL 94/31/EG, ABl Nr L 168 vom 2.7.1994, S 28

Die Richtlinie legt ein Vermischungsverbot gefährlicher Abfälle bzw gefährlicher Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen fest und trifft für gefährliche Abfälle ähnliche, teils strengere Vorschriften als die RL 75/442. Weiters enthält diese Richtlinie die Grundlage für die Erstellung eines Verzeichnisses gefährlicher Abfälle.



Richtlinie über die Altölbeseitigung

Stammfassung: RL 75/439/EWG, ABl Nr L 194 vom 25.7.1975, S 23 (Die Richtlinie 75/439/EWG wird ab 12. Dezember 2010 aufgehoben)
Geändert durch: RL 87/101/EWG, ABl Nr L 42 vom 12.2.1987, S 43;  RL 91/692/EWG, ABl Nr L 377 vom 31.12.1991, S 48; RL 2000/76/EWG, ABl Nr L 332 vom 28.12.2000, S 91

Diese Richtlinie beinhaltet eine Genehmigungspflicht für Anlagen, in denen Altöle beseitigt, aufbereitet oder als Brennstoff verwendet werden. Weiters werden bis 28.12.2005 für die Verbrennung von Altölen Emissionsgrenzwerte festgelegt (nach diesem Zeitpunkt gelten die Emissionsgrenzwerte der RL 2000/76/EG) und wird eine regelmäßige Überprüfung dieser Anlagen vorgeschrieben. Bei Überschreiten einer bestimmten Menge wird eine Aufzeichnungspflicht vorgesehen.



Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

Stammfassung: RL 94/67/EG, ABl Nr L 365 vom 31.12.1994, S 34

Die Richtlinie legt Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerte sowie damit zusammenhängende Messverfahren für Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle fest. Mit 28.12.2005 wird diese Richtlinie aufgehoben und es gilt die RL 2000/76/EG.



Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen

Stammfassung: RL 2000/76/EG, ABl Nr L 332 vom 28.12.2000, S 91

Betreffend die Genehmigung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen werden Emissionsgrenzwerte festgelegt sowie Messmethoden und weitere Betriebsbedingungen vorgeschrieben. Weiters werden Vorschriften betreffend den Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Mit 28. Dezember 2005 werden sodann die Richtlinien betreffend die Verhütung der Luftverunreinigung durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (RL 89/369/EWG, RL 89/429/EWG) und die Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (RL 94/67/EG) aufgehoben.



Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

Stammfassung: RL 2006/66/EG, ABl Nr L 266 vom 26.9.2006, S 1;
Geändert durch: RL 2008/12/EG, ABl Nr L 76 vom 19.3.2008, S 39; RL 2008/103/EG, ABl Nr L 327 vom 5.12.2008, S 7

Die Richtlinie beinhaltet ein Verbot des Inverkehrbringens von Batterien und Akkumulatoren, die einen bestimmten Quecksilbergehalt aufweisen. Sie legt weiters eine Kennzeichnungspflicht sowie eine Pflicht zur gesonderten Einsammlung fest und sieht als wirtschaftliches Instrument zur Förderung der Wiederverwertung die Einführung eines Pfandsystemes vor.



Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Stammfassung: RL 94/62/EG, ABl Nr L 365 vom 31.12.1994, S 10

Die Richtlinie sieht die Einrichtung von Rückgabesystemen für gebrauchte Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle vor. Weiters enthält sie Zielvorgaben für die Verwertung und stoffliche Verwertung und werden Grenzwerte für die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen festgelegt.



Richtlinie über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

Stammfassung: RL 86/278/EWG, ABl Nr L 181 vom 4.7.1986, S 6

Für Klärschlämme, die bestimmte Grenzwerte an Schwermetallen überschreiten, wird ein Verbot der Verwendung normiert. Weiters werden für die mit Schlämmen angereicherten Böden ebenfalls Grenzwerte normiert. Vor der Verwendung in der Landwirtschaft sind die Schlämme zu behandeln. Weiters werden Analysen der Schlämme und der Böden vorgeschrieben.



Richtlinie über Abfalldeponien

Stammfassung: RL 1999/31/EG, ABl Nr L 182 vom 16.7.1999, S 1

In der Richtlinie werden betriebsbezogene und technische Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien vorgesehen. Es wird ein besonderes Genehmigungsverfahren für die unterschiedlichen Deponieklassen vorgeschrieben. Die Richtlinie bildet die Grundlage für die Einführung eines einheitlichen Abfallannahmeverfahrens. Es werden Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebes festgelegt sowie das Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren geregelt.



Richtlinie über Altfahrzeuge

Stammfassung: RL 2000/53/EG, ABl Nr L 269 vom 21.10.2000, S 34

Für Altautos werden kostenlose Rücknahmesysteme vorgesehen und ein Verwertungsnachweis vorgeschrieben. Weiters werden Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung eingeführt.



Verordnung übe die Verbringung von Abfällen

Stammfassung: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl Nr L 190 vom 12.7.2006, S 1
Geändert durch: Verordnung (EG) Nr 1379/2007, ABl Nr L 309 vom 27.11.2007, S 7;
Verordnung (EG) Nr 669/2008, ABl Nr L 188 vom 16.7.2008, S 7;  Verordnung (EG) Nr 219/2009, ABl Nr L 87 vom 31.3.2009, S 109; Verordnung (EG) Nr. 308/2009, ABl Nr L 97 vom 16.4.2009, S 8; Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009, ABl L 140 vom 23.4.2009, S 114

Diese Verordnung regelt die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedsstaaten, innerhalb der Mitgliedsstaaten, die Ausfuhr und die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft sowie die Durchfuhr. Je nach Art der Abfälle (Ampel-Listen) und ihrem Bestimmungsort werden unterschiedliche Notifizierungsverfahren vorgesehen. Lediglich für Abfälle der grünen Liste ist keine Notifizierung vorgesehen und ein Begleitschein ausreichend.



Rückfragen: abfallwirtschaft@salzburg.gv.at, Stand 1.8.2009