
Erläuterung zu den wichtigen Lebensräumen

Alpines Ödland
Nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) versteht man darunter ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes. Dazu zählen die Gletscher und ihr Vorfeld, die Felsspalten-, Schutt- und Polstergesellschaften, die alpinen Rasen, die Schneebodengesellschaften und die subalpin-alpinen Zwergstrauchheiden. Das alpine Ödland unterliegt dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Zum Fachlichen siehe hier.
Begleitgehölze an Gewässern
Zu den wichtigsten Begleitgehölzen an fließenden und stehenden Gewässern zählen Grauerlenauen, (Schwarzerlen-) Galeriewälder, Tamarisken-Gebüsche, verschiedene Weidengebüsche und sonstige Ufergehölze. Diese Lebensräume unterliegen dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG.
Bruchwälder
Dieser Lebensraumtyp ist in seiner typischen Ausprägung als Schwarzerlen-Bruchwald als charakteristischer Baumbestand in der Randzone von Mooren auf nassen Torfböden zu finden. Als gefährdete Pflanzengesellschaften gilt für die Bruchwälder der ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Zum Fachlichen siehe bitte hier.
Feldgehölze
Unter einem Feldgehölz versteht man ein kleines Wäldchen oder eine größere Baumgruppe, die aus mehreren Baum- und Straucharten zusammengesetzt ist und sich inselartig inmitten von Kulturland an und um Stellen, die landwirtschaftlich nicht genutzt werden (können), befindet. Charakteristisch ist eine hohe Pflanzen- und Tierartenzahl. Feldgehölze unterliegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. a NSchG. (Anzeigepflicht bei Rodungsabsicht).
Feuchtwiesen
Nach dem Naturschutzgesetz 1999 ist einer Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese) eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, d.h. in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen "Röhrichte und Großseggenrieder", "Kleinseggenrieder" oder "Pfeifengraswiesen" vorkommt,.Die Feuchtwiese unterliegt dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs.1, soferne ihre Fläche 2.000 m² übersteigt (dabei sind nur durch schmale Strukturen getrennte Teilflächen als ein Lebensraum zu werten).
Galeriewälder
Bei diesem gefährdeten Biotoptyp handelt es sich um mehr oder weniger schmale, saumartige Gehölzstreifen an Gewässern, vor allem an ungeböschten Ufern von Niederungsbächen. Dominierende Baumart ist die Schwarzerle, der krautige Unterwuchs weist häufig einen gewissen Hochstaudencharakter auf. Der Galeriewald unterliegt dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG.,sofern ihre Größe mehr als 2000m2 beträgt.
Geotope
Unter diesem Begriff fasst man besondere geomorphologische Formbildungen der Erdoberfläche zusammen. Dazu zählen beispielsweise markante geolgische Formationen, Kluftbildungen, eiszeitliche Relikte (z.B. Gletscherschliff, Gletschertopf), Verwitterungsformen (z.B. Karstformen) und glaziale oder fluviale Ablagerungen. Geotope unterliegen keinen Schutzbestimmungen, sofern sie nicht als Naturdenkmäler oder Schutzgebiete ausgewiesen sind.
Hecken
Hecken sind dichte, meist wenige Meter breite Gehölzstreifen, die aus niederen und hohen Sträuchern sowie - je nach Heckentyp - auch Bäumen aufgebaut werden. Aufgrund ihrer linienhaften Struktur haben sie häufig verbindenden Charakter und sind wichtige Landschaftselemente, die sich in der Regel auch durch hohen Artenreichtum auszeichnen. Hecken unterliegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. a NSchG. (Anzeigepflicht bei Rodungsabsicht). Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Magerstandorte
Magerstandorte sind nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebensräume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen "Kalk-Magerrasen" oder "Sand-Felsgrasfluren" oder dem Verband "Borstgrasrasen tiefer Lagen" zuzuordnen sind. Für sie gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 NSchG.wenn sie größer als 2000m2 sind. (dabei sind nur durch schmale Strukturen getrennte Teilflächen als ein Lebensraum zu werten). Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Moore
Nach dem Naturschutzgesetz 1999 handelt es sich dabei um an Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder in naturbelassenem Zustand sein müssten. Moore unterliegen dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Oberirdische fließende Gewässer
Alle oberirdischen fließenden Gewässer (Bäche, Flüsse) unterliegen einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Dies gilt unabhängig vom Verbauungsgrad und dem Zustand des Gewässers. Für die Abgrenzung des Hochwasserabflußgebietes wird ein dreissigjährliches Hochwasserereignis zugrundegelegt, wobei Gebiete, die außerhalb eines 10 m breiten Uferstreifens im Bauland liegen oder von einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung erfasst sind, ausgenommen sind. Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Quellfluren
Darunter versteht man Bereiche, die von dem zutagetretenden Wasser geprägt sind und eine typische Vegetation aufweisen, die in der Regel von Moosen dominiert wird. Quellfluren unterliegen dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Stehende Gewässer
Zu den stehenden Gewässern zählen Tümpel, Teiche, Weiher und Seen. Mindestens 20 und höchstens 2000 m² große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer unterliegen einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Streuwiesen
Dieser Biotoptyp ist in seiner typischen Form als Pfeifengraswiese ausgebildet, die üblicherweise auf basenreichen Niedermoorböden mit wechselnden Grundwasserständen bis in die montane Stufe vorkommt. Typische Nutzung dieser ungedüngten Wiese ist bzw. war die Mahd zur Streugewinnung einmal im Jahr im Spätherbst. Im Vertragsnaturschutz ist für diesen Biotoptyp daher die Mähprämie vorgesehen. Streuwiesen zeichnen sich vielfach durch einen besonders hohen Reichtum an gefährdeten und geschützten Arten aus. Bei Torfuntergrund unterliegen die Streuwiesen dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG; liegt mineralischer Boden vor, ist dieser Schutz erst ab 2000 m² gegeben.
Sümpfe
Ein Sumpf ist ein Gelände, das häufig bzw. periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von Pflanzengemeinschaften (z.B. Röhrichte, Seggenrieder) bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Sümpfe unterliegen dem ex-lege-Biotopschutz gemäß § 24 Abs. 1 NSchG. Zum Fachlichen siehe bitte hier !
Trockenstandorte
Dabei handelt es sich um Lebensräume, in denen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen "Sand- und Felsgrasfluren", "Trespen- und Steppenrasen" oder "alpine Kalkrasen" oder dem Vegetations-Verband "Schneeheide-Kiefernwälder" zuzurechnen ist. Für Trockenstandorte gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 NSchG, sofern sie größer als 2000 m2 sind, (dabei sind nur durch schmale Strukturen getrennte Teilflächen als ein Lebensraum zu werten)
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Zugriffsstatistik Lebensraumschutz
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