
Ruhezonen
Das sind durch Verordnung der Landesregierung ausgewiesene Gebiete in denen bestimmte, insbesondere touristische und sportliche, Aktivitäten zum Schutz der Landschaft eingeschränkt oder untersagt werden. Im Bundesland Salzburg gibt es derzeit keine ausgewiesenen Ruhezonen.
Zuständige Behörde: Landesregierung.
Ansprechpartner: Ref. Naturschutzrecht
Rechtsgrundlage: § 27 Abs 3 NSchG
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