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Naturparke

Das sind allgemein zugängliche Gebiete, die bereits innerhalb eines Schutzgebietes liegen und überdies für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind. Besondere Benützungsanordnungen können durch eigene Verordnung getroffen werden.

Im Bundesland Salzburg gibt es vier Naturparke:

Zuständig ist die Landesregierung.

Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht

Rechtsgrundlagen: § 23  NSchG


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Rückfragen:

Ref.Naturschutzrecht