Geschützte Landschaftsteile
Es handelt sich um kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände, die z.B. besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tiere enthalten, für das Landschaftsbild besonders prägend oder für die Erholung bedeutsam sind und durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde geschützt worden sind.
Darunter fallen z.b. Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Parkanlagen, Baumgruppen oder Alleen. Auf den jeweiligen Schutzzweck ist in der Verordnung hingewiesen, wobei alle Eingriffe in den geschützten Landschaftsteil untersagt sind, die dem Schutzzweck zuwider laufen.
Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind z.B. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, sofern sie den Wert des Landschaftsteiles nicht gravierend beeinträchtigt. Ausnahmen werden mit Bescheid erteilt, wobei auf den Schutzzweck Bedacht zu nehmen ist.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde
Rechtsgrundlagen: §§ 12 bis 15 NSchG (diverse Schutzverordnungen)
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