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Pflanzenartenschutz - rechtlich

blumenleiste

Frauenschuh (Cypripedium calceolus) ist eine Orchidee; sie kommt in schattigen Wäldern bis 1600 m auf kalkhaltigen Böden vor

Seltene Pflanzen in der Natur sowie in Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG verzeichnete Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise, zeitlich oder gebietsmäßig beschränkt geschützt. Überdies ist das Sammeln von Pflanzen in der freien Natur in großen Mengen auf fremdem Grund naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30, 33, 34  NSchG

Eine Aufzählung der einzelnen Pflanzen ist in der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl.Nr. 18/2001 i.d.g.F., enthalten.

Darüber hinaus existieren im Bundesland Salzburg zwei Pflanzenschutzgebiete.




Tierartenschutz rechtlich

Eine Aufzählung der einzelnen Tierarten ist in der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl.Nr. 18/2001 i.d.g.F., enthalten.

Schutzbestimmungen zum Tierartenschutz





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