Pflanzenartenschutz - rechtlich


Seltene Pflanzen in der Natur sowie in Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG verzeichnete Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise, zeitlich oder gebietsmäßig beschränkt geschützt. Überdies ist das Sammeln von Pflanzen in der freien Natur in großen Mengen auf fremdem Grund naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig.
Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30, 33, 34 NSchG
Eine Aufzählung der einzelnen Pflanzen ist in der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl.Nr. 18/2001 i.d.g.F., enthalten.
Darüber hinaus existieren im Bundesland Salzburg zwei Pflanzenschutzgebiete.
Tierartenschutz rechtlich
Eine Aufzählung der einzelnen Tierarten ist in der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl.Nr. 18/2001 i.d.g.F., enthalten.Schutzbestimmungen zum Tierartenschutz

