
Gesetzlicher Lebensraumschutz
Ohne dass es der Ausweisung besonderer Schutzgebiete bedarf, sind durch das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 bestimmte seltene oder gefährdete Lebensräume gesetzlich geschützt., d.h. dass Eingriffe in solche Lebensräume nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sind.
Grundsätzlich nicht als Eingriffe gelten z.B. Maßnahmen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei.
Folgende Lebensräume sind gesetzlich geschützt:
- Moore,
Sümpfe, Quellfluren,
Bruch- und Galeriewälder und
sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern, - oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete, soweit diese 30-jährlich überflutet werden und nicht im Bauland liegen,
- stehende Gewässer (Tümpel), sofern sie mindesten 20 und höchstens 2.000 m² groß sind, einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen,
- Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2000 m2 übersteigt; bei der Flächenberechnung sind Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen getrennt sind (z.B. Gräben, Wege, Bäche), als ein Lebensraum zu werten,
- alpines Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs 1 NSchG
Weiters sind vor Zerstörung oder gänzlicher Beseitigung in der freien Landschaft außerhalb des Waldes gesetzlich geschützt:
- Heckenzüge
- Busch- und Gehölzgruppen
Derartige Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Andere Maßnahmen, die den Bestand der Lebensräume nicht gefährden, wie z.B. die bestandserhaltende forstwirtschaftliche Nutzung, können jedoch ohne weiteres naturschutzbehördliches Verfahren durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs 1 lit a NSchG
Die Sicherung und Pflege geschützter Lebensräume ist wichtiges Ziel der Landschaftspflege und des Vertragsnaturschutzes
| Zugriffsstatistik Lebensraumschutz | ||
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