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       Bilder: G.Nowotny

Warum Lebensraumschutz ?

grafische Übersicht über die Gefährdung der Salzburger Flora

Geschützte Lebensräume

Unter einem Lebensraum (Biotop) versteht man ein Gebiet mit bestimmten Umweltverhältnissen, das den Standort einer charakteristisch zusammengesetzten Lebensgemeinschaft von Tier- und Pflanzenarten bildet. Daraus lässt sich unter anderem ableiten, dass Artenschutz ohne Lebensraumschutz keinen Erfolg haben kann.

Durch die rasante wirtschaftliche Entwicklung seit dem zweiten Weltkrieg kam es vor allem in den Gunstlagen zu einer starken Veränderung der Landschaft, mit der auch ein erheblicher Verlust von Lebensräumen verbunden war. Besonders betroffen waren aus landwirtschaftlicher Sicht wenig ertragreiche Flächen, wie Feuchtgebiete, Mager- und Trockenstandorte, sowie wertvolle Landschaftselemente, wie Hecken und Kleingewässer. Entsprechend nahm auch die Artenvielfalt der Pflanzen- und Tierwelt ab. So weist beispielsweise die aktuelle Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Salzburgs 42,5% aller 1681 heimischen Arten als in irgendeiner Form gefährdet aus. Auch alle Amphibienarten und 30% der heimischen Großschmetterlingsarten sind ebenso bedroht wie Fledermäuse oder viele Vogelarten.

Gesetzlicher Lebensraumschutz

Um dem Artensterben und dem Verlust von Lebensräumen Einhalt zu gebieten, hat der Landtag schon 1992 im Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) den Lebensraumschutz mit folgenden Bestimmungen verankert:

Im § 24 Abs. 1 NSchG 1999 sind alle jene Lebensräume (Moore, Sümpfe, Quellfluren, oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete, 20-2000 m² große, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich der Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen, Bruch- und Galeriewälder, sonstige Begleitgehölze an Gewässern, alpines Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld) angeführt, für die der gesetzliche Lebensraumschutz seit 1. Juli 1992 gilt (ex-lege-Schutz). Darüber hinauswurden seit 1.1.2008 Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, sofern sie jeweils mehr als 2000 m2 sind, in den Ex lege-Schutz übernommen.Das bedeutet, dass Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sind.

Der § 24 Abs. 2 NSchG 1999 besagt, dass alle gemäß Abs.1 geschützten Lebensräume in einen Biotopkataster aufzunehmen sind (Biotopkartierung).

Nach dem § 26 Abs. 1 lit. a NSchG 1999 besteht die Verpflichtung, die Absicht zur Rodung von Kleingehölzen in der freien Landschaft (Hecken, Feldgehölze) der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Behörde diese Maßnahme nicht binnen dreier Monate untersagt, gilt dies als Zustimmung.

Vertraglicher Lebensraumschutz

Um den Grundeigentümern und Bewirtschaftern einen Ausgleich für allfällige Einschränkungen durch den gesetzlichen Lebensraumschutz anzubieten, wurde gleichzeitig der Vertragsnaturschutz ins Leben gerufen. Leistungen, die der Erhaltung oder Verbesserung wertvoller Lebensräume dienen, werden mit entsprechenden Prämien abgegolten, wobei auch eine Abstimmung mit dem ÖPUL (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft) erfolgt. Für Information und Beratung stehen die Spezialisten der Naturschutz-Abteilung zur Verfügung. Naturschutz-Prämien können für den Großteil der vom gesetzlichen Lebensraumschutz betroffenen Flächen sowie einige zusätzliche Lebensraumtypen (z.B. Streuobstwiesen) beantragt werden. Bei den vom § 24 Abs. 2 erfassten Biotopen besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf ein entsprechendes Vertragsangebot durch das Land Salzburg, wenn sie der Pflege oder der naturnahen Bewirtschaftung bedürfen. Das gilt jedenfalls für die oben angeführten Feuchtwiesen, Trocken- und Magerstandorte.

Information über geschützte Lebensräume

Alle Lebensräume, die vom gesetzlichen und/oder vertraglichen Lebensraumschutz betroffen sind, wurden im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung erhoben. Mit der öffentlichen Präsentationsveranstaltung, liegen die entsprechenden Karten und Beschreibungen im jeweiligen Gemeindeamt zur Einsicht auf. Weiters sind die Ergebnisse über das GIS-online im Internet abfragbar. Auskünfte geben darüberhinaus die entsprechenden Dienststellen der Bezirksverwaltungsbehörden und die Naturschutz-Abteilung des Landes.

Gesetzlich geschützte Lebensräume  (§24/1 NSchG)

Geschützte Lebensräume (§24/2 NSchG)

Moore
Fließgewässer und bachbegleitende Gehölze
Bruch- und Galeriewälder
Stehende Kleingewässer samt Uferbereichen, Schilf- und Röhrichtzonen
Quellfluren und Sümpfe
alpines Ödland

Geschützte Lebensräume (§25/2 NSchG)

Feuchtwiesen
Feldgehölze
Zugriffsstatistik Lebensraumschutz
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