Sonstige Naturschutzverfahren

Steinbruch Bildquelle: www.pixelio.de
Allgemeines
Da bestimmte, in der Regel größere Vorhaben die Natur auch außerhalb von Schutzgebieten oder geschützten Lebensräumen beeinträchtigen können, ist für diese ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen. Voraussetzung für dieses Verfahren ist für bewilligungsbedürftige Vorhaben ein Ansuchen, für anzeigepflichtige Vorhaben eine Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde.
Bewilligungsbedürftige Maßnahmen
- Die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Errichtung bzw. Aufstellung von Anlagen hiezu;
- die Errichtung und größere Änderung von Camping- und Golfplätzen,
- die Errichtung und größere Änderung von Sport-, Lager- und Parkplätzen in der freien Landschaft mit über 1000 m² beanspruchte Grundfläche,
- die Anlage und größere Änderung von Schipisten einschließlich der Errichtung von Flutlichtanlagen, Sommerrodelbahnen und Straßen sowie sonstige Geländeveränderungen mit über 5000 m² beanspruchte Grundfläche,

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- die Errichtung und größere Änderung von Flugplätzen, Eisenbahnanlagen, Materialseilbahnen und Liftanlagen,
- die Errichtung von Hochspannungsleitungen mit über 36 kV Spannung,
- die Errichtung und größere Änderung von Beschneiungsanlagen,
- die Gewinnung von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb, oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln (siehe auch unter Naturschutz und Freizeit: Abbau von Mineralien).
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Windkraftanlagen
Diese Aufzählung enthält keineswegs alle bewilligungsbedürftigen Maßnahmen; darüberhinaus gibt es in Naturdenkmalbereichen, Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Lebensräumen weitergehende Vorschriften.Nähere Informationen können bei der Naturschutzbehörde eingeholt oder aus dem Gesetzestext entnommen werden.Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen etwa bei Vorhaben im Bauland und für Lagerplätze im Zusammenhang mit Baustellen sowie für Zwecke der Land-, Forst-, Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Rechtsgrundlage: § 25 NSchG
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen sind, sofern sie nicht ausgewiesenes Bauland betreffen, landesweit der Naturschutzbehörde anzuzeigen:
- In der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen oder von Heckenzügen, ausgenommen das Schwenden auf Almflächen und das Freischneiden von Leitungstrassen,
- die Errichtung und wesentliche Änderung von Entwässerungsanlagen (Drainagierungen),
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Reklamen bzw. Werbeanlagen ausgenommen z.B. Wahlwerbungen und Ankündigungen in geschlossenen Ortschaften.
- geländeverändernde Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion,
- der Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken.
- die Errichtung oder größere Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen (Handymasten),
ausgenommen -
- Masten im Bauland,
- nicht freistehende Masten, also insbesondere solche, die auf bestehenden Objeken angebracht werden,
- - Masten auf Autobahngrundstücken,
- - Masten im Grünland oder auf Verkehrsflächen innerhalb von 300 m Entfernung zum Bauland,
- - Anlagen, die als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage oder eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes anzusehen sind.

Die Maßnahmen gelten ab Anzeige bei der Behörde als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wurden. Aus besonderen Gründen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
In Naturdenkmalbereichen, Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Lebensräumen gibt es weitergehende Vorschriften.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Rechtsgrundlage: § 26 NSchG


