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Schutzgebiete

  • Allgemeines

Schutzgebiete werden von der Naturschutzbehörde durch einen Rechtsakt (Verordnung) dann erlassen, wenn für räumlich begrenzte Bereiche besondere Schutzvorschriften erforderlich sind. Als Gründe für die Unterschutzstellung können z.B. die besondere landschaftliche Schönheit, die weitgehende Ursprünglichkeit oder das Vorkommen seltener oder gefährdeter Tiere oder Pflanzen in Betracht kommen. Je nach Schutzzweck werden auch die Schutzvorschriften bzw. die hievon möglichen Ausnahmen in der Verordnung festgelegt. Nähere Auskünfte über die Abgrenzung des Schutzgebietes und die einzelnen Schutzbestimmungen können bei der Naturschutzbehörde und der örtlich zuständigen Gemeinde eingeholt werden, sind aber auch in dem beim Amt der Salzburger Landesregierung aufliegenden Naturschutzbuch ersichtlich.

  • Geschützte Landschaftsteile

Es handelt sich um kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände, die z.B. besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tiere enthalten, für das Landschaftsbild besonders prägend oder für die Erholung bedeutsam sind und durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde geschützt worden sind.

Darunter fallen z.b. Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Parkanlagen, Baumgruppen oder Alleen. Auf den jeweiligen Schutzzweck ist in der Verordnung hingewiesen, wobei alle Eingriffe in den geschützten Landschaftsteil untersagt sind, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind z.B. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, sofern sie den Wert des Landschaftsteiles nicht gravierend beeinträchtigt. Ausnahmen werden mit Bescheid erteilt, wobei auf den Schutzzweck Bedacht zu nehmen ist.

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde

Rechtsgrundlagen: §§ 12 bis 15  NSchG (diverse Schutzverordnungen)

  • Landschaftsschutzgebiete

Das sind Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die entweder eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder für die Erholung von Bedeutung sind. Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgt durch Verordnung der Landesregierung, in welcher auf den Schutzzweck der Unterschutzstellung hinzuweisen ist.

In Salzburg sind z.B. alle größeren Seen samt Umgebung sowie viele Berglandschaften (z.B. Niedere Tauern, Untersberg) geschützt.

In allen Landschaftsschutzgebieten gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV), in welcher die Maßnahmen aufgezählt sind, die einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen. Bewilligungspflichtige Maßnahmen sind z.B.:

  • die Errichtung, Aufstellung und wesentliche Änderung von Anlagen,
  • Maßnahmen, die mit größeren Bodenverletzungen, Ablagerungen oder Aufschüttungen verbunden sind wie z.B. die Anlage von Straßen und Schipisten,
  • Campieren oder Abstellen von Wohnwagen im Freien,
  • Befahren von Wanderwegen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen,
  • Parken in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen,
  • Setzen von Bojen, außer sie entsprechen einem Bojenplan der Landesregierung,
  • der Abbau von Mineralien und Versteinerungen ausgenommen außerhalb von Almflächen sowie außerhalb von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige, wobei nur Handhämmer und Meißel verwendet werden dürfen, s. auch bei Naturschutz und Freizeit: "Abbau von Mineralien".
  • die Beseitigung oder Beeinträchtigung bedeutsamer Einzelbäume oder Hecken außerhalb des Waldes sowie die Entnahme von Latschenzweigen innerhalb von 50 m entlang von Straßen oder gekennzeichneter Wege,
  • jede Veränderung von stehenden Gewässern einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches wie z.B. die Anlage von Gewässereinbauten (Stege, Aufschüttungen), die Verankerung von Schwimmflößen oder die Beeinträchtigung von Schilf und Binsen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind z.B. vorgesehen für die Änderung bestehender Bauten im Bauland oder für die übliche Bewirtschaftung von Grundstücken.

Zuständige Behörden:

für die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet: Landesregierung

Ansprechpartnerin:  Mag. Karin König

für die Bewilligung von Vorhaben:  Bezirksverwaltungsbehörde

Rechtsgrundlagen: §§ 16 bis 18  NSchG  (Allgemeie Landschaftsschutz-Verordnung (ALV); diverse Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen)

  • Naturschutzgebiete

Das sind Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften mit weitgehender Ursprünglichkeit oder solche, die gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. derartige Lebensgemeinschaften aufweisen.

Die Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung, in welcher die Maßnahmen enthalten sind, die von der Behörde bewilligt werden können, wenn sie dem Schutzzweck, der in der Verordnung anzuführen ist, nicht widersprechen.

Zuständig ist die Landesregierung.

Ansprechpartnerin: Mag. Karin König

Rechtsgrundlagen: §§ 19 bis 21 NSchG  (diverse Naturschutzgebiets-Verordnungen)

  • Europaschutzgebiete

Europaschutzgebiete sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Natura 2000 -Gebietsliste aufgenommen worden oder von Salzburg zur Aufnahme in die "Natura 2000" - Liste vorgeschlagen worden sind. Die Unterschutzstellung erfolgt bei neuen Schutzgebieten durch Verordnung der Landesregierung, bei bereits bestehenden Schutzgebieten ist im Regelfall eine Anpassung der bereits bestehenden Verodnungen ausreichend. Beantragte Maßnahmen können nur nach Durchführung einer Natur-Verträglichkeitsprüfung bewilligt werden, dass heißt, es darf keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes zu erwarten sein.

Zuständig ist die Landesregierung

Ansprechpartnerin: Mag. Karin König

Rechtsgrundlagen:  §§ 22a und 22b NSchG , diverse Europaschutzgebietsverordnungen

  • Ruhezonen

Das sind durch Verordnung der Landesregierung ausgewiesene Gebiete in denen bestimmte, insbesondere touristische und sportliche, Aktivitäten zum Schutz der Landschaft eingeschränkt oder untersagt werden. Im Bundesland Salzburg gibt es derzeit keine ausgewiesenen Ruhezonen.

Zuständige Behörde: Landesregierung.

Ansprechpartnerin: Mag. Karin König

Rechtsgrundlage: § 27 Abs 3 NSchG

Naturparke

Das sind allgemein zugängliche Gebiete, die bereits innerhalb eines Schutzgebietes liegen und überdies für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind. Besondere Benützungsanordnungen können durch eigene Verordnung getroffen werden.

Im Bundesland Salzburg gibt es derzeit vier Naturparke.(NP Untersberg, NP Riedingtal, NP Weißbach, NP Buchberg)

Zuständig ist die Landesregierung.

Ansprechpartnerin: Mag. Karin König

Rechtsgrundlagen: § 23  NSchG

Nationalparke





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