Logo Land Salzburg
von A bis Z

blumenleiste


Hoheitliche Aufgaben


Schutzinstrumente


Allgemeines

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 idgF kennt grundsätzlich zwei Rechtsinstrumente zum Schutz der Natur, nämlich

  • dass bestimmte Maßnahmen durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid verboten sind (gesetzliche Verbote),
  • dass die Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur in einem naturschutzbehördlichen Verfahren geklärt wird.
  • Voraussetzung für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens ist ein Ansuchen um Bewilligung (bzw. eine Anzeige) bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, nach einer Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur eine Entscheidung über das Ansuchen zu treffen.
  • Ein Ansuchen bzw. eine Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • Lageplan und Beschreibung des Vorhabens,
  • schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dieser nicht Antragsteller ist,
  • Nachweis der vorliegenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe § 48 Abs 1 lit g NSchG 1999).

Handelt es sich um Vorhaben mit geringem Umfang bzw. unbedeutenden Auswirkungen oder ist hiefür ein anderes behördliches Verfahren notwendig, kann nach bestimmten Voraussetzungen ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren entbehrlich sein (vereinfachtes Verfahren).

Nähere Informationen sind bei den zuständigen Naturschutzbehörden, wo auch Antragsformulare aufliegen, und bei den Naturschutzbeauftragten erhältlich.


Bewilligungskriterien

Besteht ein grundsätzliches Eingriffsverbot für das Naturgebilde bzw. das Gebiet, ist zu beurteilen, ob das Vorhaben mit dem Schutzzweck des Naturgebildes bzw. Schutzgebietes vereinbar ist. Dieser Schutzzweck ist aus den Zielsetzungen des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien (betreffend Schutz von Lebensräumen), den Verordnungen (betreffend geschützte Landschaftsteile, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete,und Europaschutzgebiete) oder den Bescheiden (betreffend geschützte Naturgebilde, Naturdenkmäler) zu entnehmen.  Handelt es sich um Verfahren zur Erlangung einer Sammel- bzw. Fangbewilligung für geschützte Pflanzen- und Tierarten ist zu prüfen, ob der jeweilige Bestand der betreffenden Art nicht verschlechtert wird und der Zweck der Maßnahme nicht anders erreicht werden kann. Sonderregelungen gibt es bezüglich des Baumschutzes in der Stadt Salzburg.In allen anderen naturschutzbehördlichen Verfahren sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt bzw. auf die ökologischen Verhältnisse, den Charakter der Landschaft und die Erholung zu beurteilen und für die Entscheidung maßgeblich. Grundsätzlich ist dabei entscheidungswesentlich, welche gesetzlichen Schutzbestimmungen anzuwenden sind, welche Wertigkeit die Natur bzw. Landschaft besitzt und wie sich das Vorhaben im Hinblick auf Größe (Fläche), Intensität und Zeitdauer des Eingriffes auswirken wird. Diese Fragen sind im behördlichen Verfahren durch Gutachten von Sachverständigen zu klären und sodann von der Behörde zu entscheiden.


Interessensabwägung

Liegt die Verwirklichung der beantragten Maßnahme im besonders wichtigen öffentlichen Interesse, so kann diese von der Naturschutzbehörde bewilligt werden, auch wenn sie mit den Interessen des Naturschutzes unvereinbar ist, wenn im Zuge einer Interessenabwägung die Behörde die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens höher einstuft als die Naturschutzinteressen  und zur Maßnahme nachweislichkeine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger geeignete Alternativlösung besteht.

Voraussetzung für eine solche Interessenabwägung ist, dass der Antragsteller das besonders wichtige öffentliche Interesse der Behörde gegenüber genau bezeichnet und nachweist. Sollte das Vorhaben im Zuge einer solchen Interessenabwägung bewilligt werden, sind die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen der Natur durch Ersatzleistungen auszugleichen. Dabei kommen z.B. die Anlage oder Verbesserung wertvoller Lebensräume (z.B. Hecken, Tümpel), die Beseitigung von Landschaftswunden oder, wenn derartige Maßnahmen nicht möglich sind, auch finanzielle Leistungen in entsprechender Höhe in Betracht. Diese Ersatzleistungen werden im Bescheid, mit dem das Vorhaben infolge der Interessenabwägung bewilligt worden ist, verbindlich vorgeschrieben.

Gesetzliche Grundlage: § 3a NSchG


Ausgleichsmaßnahmen

Müsste das beantragte oder angezeigte Vorhaben von der Naturschutzbehörde abgelehnt werden, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dieses unter gleichzeitiger Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen dennoch zu bewilligen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls ein Antrag innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis, dass das beantragte Vorhaben ohne Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich von der Behörde abgelehnt werden würde.


Weitere Voraussetzungen hiefür sind

Die Ausgleichsmaßnahme soll möglichst im Nahebereich des beabsichtigten Eingriffes durchgeführt werden, sie muss jedoch jedenfalls im selben oder benachbarten Landschaftsraum gesetzt werden. Die positiven Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme  müssen  die negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich überwiegen und die beantragte Maßnahme darf den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes, Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nicht wesentlich widersprechen. In Europaschutzgebieten darf die beantragte Maßnahme die für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile nicht erheblich beeinträchtigen; für Antennentragmasten überdies: diese ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.

Die zuständigen Naturschutzbeauftragten beraten Sie gerne, ob im konkreten Fall eine Bewilligung mit Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen möglich bzw. sinnvoll ist. Letztlich liegt es jedoch beim Antragsteller solche Ausgleichsmaßnahmen bei der Behörde zu beantragten und abzuwägen, ob die damit verbundenen Kosten für ihn akzeptabel sind.


Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen

Zur nachvollziehbaren Bewertung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahmen wurde von der Naturschutzabteilung ein Leitfaden samt Berechnungsgrundlagen entwickelt, der laufend evaluiert wird. Anregungen und Hinweise aus der Praxis werden gerne entgegengenommen

Gesetzliche Grundlage: § 51 NSchG





Rückfragen:

Ref.Naturschutzrecht