Landschaftsschutzgebiete
Das sind Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die entweder eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder für die Erholung von Bedeutung sind. Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgt durch Verordnung der Landesregierung, in welcher auf den Schutzzweck der Unterschutzstellung hinzuweisen ist.
In Salzburg sind z.B. alle größeren Seen samt Umgebung sowie viele Berglandschaften (z.B. Niedere Tauern, Untersberg) geschützt.
In allen Landschaftsschutzgebieten gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV), in welcher die Maßnahmen aufgezählt sind, die einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen sind z.B.:
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Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind z.B. vorgesehen für die Änderung bestehender Bauten im Bauland oder für die übliche Bewirtschaftung von Grundstücken.
Zuständige Behörden:
- Landesregierung: für die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Ansprechpartner: Mag. Rudolf Valtiner
- Bezirksverwaltungsbehörde: für die Bewilligung von Vorhaben
Rechtsgrundlagen: §§ 16 bis 18 NSchG (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV);
diverse Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen)


