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Landschaftsschutzgebiete

Das sind Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die entweder eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder für die Erholung von Bedeutung sind. Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgt durch Verordnung der Landesregierung, in welcher auf den Schutzzweck der Unterschutzstellung hinzuweisen ist.

In Salzburg sind z.B. alle größeren Seen samt Umgebung sowie viele Berglandschaften (z.B. Niedere Tauern, Untersberg) geschützt.

In allen Landschaftsschutzgebieten gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV), in welcher die Maßnahmen aufgezählt sind, die einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen sind z.B.:

  • die Errichtung, Aufstellung und wesentliche Änderung von Anlagen,
  • Maßnahmen, die mit größeren Bodenverletzungen, Ablagerungen oder Aufschüttungen verbunden sind wie z.B. die Anlage von Straßen und Schipisten,
  • Campieren oder Abstellen von Wohnwagen im Freien,
  • Befahren von Wanderwegen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen,
  • Parken in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen,
  • Setzen von Bojen, außer sie entsprechen einem Bojenplan der Landesregierung,
  • der Abbau von Mineralien und Versteinerungen ausgenommen außerhalb von Almflächen sowie außerhalb von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige, wobei nur Handhämmer und Meißel verwendet werden dürfen, s. auch bei Naturschutz und Freizeit: "Abbau von Mineralien".
  • die Beseitigung oder Beeinträchtigung bedeutsamer Einzelbäume oder Hecken außerhalb des Waldes sowie die Entnahme von Latschenzweigen innerhalb von 50 m entlang von Straßen oder gekennzeichneter Wege,
  • jede Veränderung von stehenden Gewässern einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches wie z.B. die Anlage von Gewässereinbauten (Stege, Aufschüttungen), die Verankerung von Schwimmflößen oder die Beeinträchtigung von Schilf und Binsen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind z.B. vorgesehen für die Änderung bestehender Bauten im Bauland oder für die übliche Bewirtschaftung von Grundstücken.


Zuständige Behörden:

  • Landesregierung:  für die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
    Ansprechpartner:  Mag. Rudolf Valtiner

  • Bezirksverwaltungsbehörde:  für die Bewilligung von Vorhaben

Rechtsgrundlagen: §§ 16 bis 18  NSchG  (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV);
diverse Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen)





Rückfragen:

Ref.Naturschutzrecht