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Ausgleichsmaßnahmen

renaturierter Bach   Quelle:www.pixelio.de

Bachrenaturierung als Beispiel für eine Ausgleichsmaßnahme

Bildquelle: pixelio.de

Müsste das beantragte Vorhaben von der Naturschutzbehörde abgelehnt werden, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dieses unter gleichzeitiger Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen dennoch zu bewilligen. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls ein Antrag innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis, dass das beantragte Vorhaben ohne Vorschreibung oder Anrechnung  von Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich von der Behörde abgelehnt werden würde. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bereits verwirklichter Maßnahmen ist ein Feststellungsbescheid der Behörde nach vorheriger Antragsstellung

Weitere Voraussetzungen hiefür sind:

  • die Ausgleichsmaßnahme soll möglichst im Nahebereich des beabsichtigten Eingriffes durchgeführt werden, sie muss jedoch jedenfalls im selben oder benachbarten Landschaftsraum erfolgen,
  • die positiven Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme überwiegen die negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich,
  • bei bereits verwirklichten Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid  
  • die beantragte Maßnahme widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes, Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes.
  • Die zuständigen Naturschutzbeauftragten beraten Sie gerne, ob im konkreten Fall eine Bewilligung mit Vorschreibung oder Anrechnungvon Ausgleichsmaßnahmen möglich bzw. sinnvoll ist. Letztlich liegt es jedoch beim Antragsteller solche Ausgleichsmaßnahmen bei der Behörde zu beantragten und abzuwägen, ob die damit verbundenen Kosten für ihn akzeptabel sind.

Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen

Zur nachvollziehbaren Bewertung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahmen wurde von der Naturschutzabteilung ein Leitfaden einschließlich Berechnungsformblättern entwickelt, der in einer zweijährigen Testphase seine Praxistauglichkeit beweisen muss.  Anregungen und Hinweise aus der Praxis werden gerne entgegengenommen

Gesetzliche Grundlage: § 51 NSchG





Rückfragen: Naturschutzabteilung