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CROSS COMPLIANCE

Bezieher von Marktordnungs-Direktzahlungen (seit 2005) sowie Bezieher von bestimmten Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung (seit 2007) sind verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu erfüllen und ihre Flächen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.

Die Einhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen wird auch als „Cross Compliance“ bezeichnet. Die Cross Compliance-Bestimmungen umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (inklusive Erhaltung des Dauergrünlandes).


Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für Cross Compliance Bestimmungen im Bereich Naturschutz sind nur bestimmte Artikel der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie).


Das Hauptziel ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.


Vogelschutzrichtlinie (VS-Richtlinie)

Die Vogelschutz-Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten in Europa. Sie sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:

  • Einrichtung von speziellen Schutzgebieten für besonders schutzbedürftige Vogelarten,
  • Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten,
  • Spezieller Schutz von Feuchtgebieten als Lebensraum für Zugvögel.


Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt u.a. durch:

  • Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes (Natura 2000),
  • Pflege von Landschaftselementen, die von besonderer Bedeutung für wild lebende Tiere und Pflanzen sind,
  • strenge Artenschutzbestimmungen für europaweit gefährdete Arten,
  • die Bewirtschaftung soll der Sicherung und Wahrung der Lebensräume und Arten dienen.


Nationale Umsetzung im Salzburger Naturschutzgesetz samt den dazu ergangenen Verordnungen

Nur wenn diese Richtlinienbestimmungen auch landesrechtliche Verbote oder Bewilligungspflichten vorsehen, kann ein Verhalten zu Cross Compliance Sanktionen führen. Kein Verstoß liegt vor, wenn für die getätigte Maßnahme eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung vorliegt bzw. wenn es sich dabei um einen durch Gesetz oder Verordnung erlaubte Eingriff handelt! Nicht jeder Verstoß gegen ein Landesnaturschutzgesetz/-verordnung ist jedoch Cross Compliance relevant.


Prüfumfang

Grundlage für die Prüfung ist die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche des Betriebes (Grundstücksanteile am Feldstück laut Mehrfachantrag / MFA, Almfutterfläche). Grundstücksanteile am Feldstück (GATL):

  • landwirtschaftlich genutzte und stillgelegte Flächen,
  • „GLÖZ-Flächen“ - Flächen mit Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Sonstige Flächen außerhalb der MFA-Flächen / Almfutterfläche werden in die Prüfung miteinbezogen, wenn ein Bezug zur aktiven landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht (z.B. Erweiterung der Grünlandfläche durch Aufschüttungen in einem angrenzenden Moor).


Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen?

LANDESWEIT PRÜFRELEVANT:

Beinträchtigung/Entfernung von Landschaftselementen

  • Moore, Sümpfe, Quellfluren, oberirdisch fließende oder stehende Gewässer (inkl. Uferbereiche),
  • Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte ab 5.000 m².

Dauerhafte Beseitigung von artenreichen Hecken, Busch- und Gehölzgruppen

Veränderung des Wasserhaushaltes

  • Moore, Sümpfe, Quellfluren, oberirdisch fließende oder stehende Gewässer (inkl. Uferbereiche) .

Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten (besondere Tier- und Pflanzenartenschutzbestimmungen)

  • das absichtliche Beunruhigen, Verfolgen, Fangen oder Töten von Vogelarten,
  • das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von Fortpflanzungsstätten von Vogelarten bzw. das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Eiern,
  • das absichtliche Beschädigen, Vernichten oder von ihrem Standort Entfernen richtliniengeschützter Pflanzenarten (Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii und Sommer-Drehwurz Spiranthes aestivalis),
  • das Behandeln von Standorte richtliniengeschützter Pflanzenarten (Liparis loeselii und Spiranthes aestivalis), in der Form, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird;


IN SPEZIELLEN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE PRÜFRELEVANT:


Keine geländeverändernden Maßnahmen

  • Geländeveränderungen über 1.000 m² in Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie


Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen

  • Intensivierung, Aufforstung oder Umbruch von EU-geschützten Lebensräumen, wie „Pfeifengrasstreuwiesen", "Bergmähwiesen“, „mageren Flachlandmähwiesen“, „feuchten Hochstaudenfluren“, „alpine und subalpine Kalkrasen“ oder in landwirtschaftlich genutzten „alpinen und borealen Heiden“.


Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten – "Besondere Artenschutzbestimmungen"

  • in bestimmten Schutzgebieten nach der FFH- und VS-Richtlinie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Pestizide eingesetzt,
  • in bestimmten Schutzgebieten nach der FFH- und VS-Richtlinie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Düngemittel eingesetzt,
  • in bestimmten Schutzgebieten nach der FFH- und VS-Richtlinie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Mineraldünger eingesetzt.


Vor-Ort-Kontrollen

  • Für die Kontrollen im Bereich Naturschutz ist der Technische Prüfdienst der Agrarmarkt Austria zuständig. Der Technische Prüfdienst ist als eigene Abteilung in der AMA organisiert. Zur Organisation der Prüfungen vor Ort ist Österreich in 8 Prüfregionen mit 7 Regionalbüros unterteilt.
  • Der Prüfauftrag erstreckt sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf oben angeführte Punkte.

Weiterführende Informationen sowie die detaillierten Prüfkriterien mit der Auflistung aller möglichen Verstöße gegen die „Cross Compliance Bestimmungen“ für Salzburg finden Sie im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg

Für Anfragen stehen Ihnen weiters die Mitarbeiter/Innen der Naturschutzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung gerne zur Verfügung.





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