Naturschutz & Forstwirtschaft
Warum werden Waldumweltmaßnahmen gefördert?
Unsere Wälder sind geprägt von der Nutzung durch den Menschen. Die Gewinnung von Holz, einem unserer wichtigsten Rohstoffe, ist ein wichtiger Erwerbszweig der Waldbesitzer. Längst erfolgt die Waldbewirtschaftung nach strengen gesetzlichen Regeln und den Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft. Wo aber, wie im Wirtschaftswald, berechtigte ökonomisch orientierte Nutzungsziele im Vordergrund stehen, fällt die Rücksichtnahme auf ökologische Anforderungen nicht immer leicht.
Mit den Waldumweltmaßnahmen aus dem Programm Ländliche Entwicklung 2007 – 2013 bietet das Land Salzburg ein Förderungspaket, das attraktive Anreize und konkrete Unterstützung für die Umsetzung von naturschutzrelevanten Maßnahmen in den Wäldern Salzburgs gibt. Entsprechend dem Prinzip des Vertragsnaturschutzes werden damit freiwillige Naturschutzleistungen der Forstwirtschaft fair honoriert.
Ziele der Waldumweltmaßnahmen sind
partnerschaftliche Verträge zwischen Naturschutzbehörde und Waldbesitzer, um
- naturschutzfachlich wertvolle Bestände und Strukturen, besonders von Lebensräumen und Arten, die nach der Fauna-Flora-Habitat und der Vogelschutz-Richtlinie der EU geschützt sind (Natura 2000-Gebiete), zu erhalten oder zu entwickeln.
- den ökologischen Wert des Waldes durch naturnahe Waldpflege und Verbesserung der Waldstruktur nachhaltig zu verbessern.
- Wälder, die an ihre örtlichen Gegebenheiten angepasst und mit einer natürlichen Waldgesellschaft ausgestattet sind, zu erhalten.
- die ökologische Stabilität von Wäldern, bei denen die Schutzfunktion und die ökologische Funktion in besonderem öffentlichen Interesse stehen, zu erhalten oder zu verbessern.
- aktiv etwas zur Biodiversität im Wald beizutragen.
Wer kann teilnehmen?
1) Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- natürliche Personen,
- juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
- Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen.
2) Waldbesitzervereinigungen
- die Mitglieder (Einzelmitglieder oder Agrargemeinschaften) ;
- mindestens 200 ha Gesamtwaldfläche;
- mindestens 10 Mitglieder;
- vertraglich festgelegte Mindestdauer des Zusammenschlusses: 7 Jahre.
3) Agrargemeinschaften
4) Bringungsgenossenschaften
5) Wassergenossenschaften und Wasserverbände gemäß Wasserrechtsgesetz 1959
6) Gemeinden