
Natura 2000 - Wild- Europaschutzgebiete nach § 108 a Jagdgesetz

Gebiete, in denen Wildtierarten (§ 4 Sbg. Jagdgesetz) nach gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzbestimmungen zu schützen sind, werden von der Jagdbehörde als "Wild-Europaschutzgebiete" ausgewiesen. Vornehmlich kommen dafür Vogelschutzgebiete (z.B. zur Erhaltung von Rauhfußhühnern oder Greifvögeln) in Betracht. Wild-Europaschutzgebiete sind Teil des Netzwerkes Natura 2000.
Für Wild-Europaschutzgebiete hat die Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben.
In der Wild-Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote, Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene Tierarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Wild-Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Der Erhaltungszustand der Wild-Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
Liste der Wild-Europaschutzgebiete
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