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Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES

(Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen )

Jährlich werden Millionen von Pflanzen und Tieren weltweit gehandelt. Der Handel ist divers und umfasst neben lebenden Tieren und Pflanzen auch Teile und Erzeugnisse aus diesen Arten (u.a. Nahrungsmittel, Lederwaren, Musikinstrumente, Holz, Touristensouvenirs, Medizin).

Der Grad der Gefährdung der einzelnen Tier- und Pflanzenarten ist unterschiedlich. Häufig spielen viele Gefährdungsursachen zusammen, wie beispielsweise die Lebensraumzerstörung durch Zersiedelung, intensive Land- und Forstwirtschaft, Verschmutzung, Einsatz von Pestiziden. Viele Arten sind jedoch auch durch den massiven internationalen Handel stark gefährdet. Elefanten, Tiger, Nashörner, Krokodile, Riesenschlangen, Fleckenkatzen und bestimmte Orchideen und Kakteen stehen daher kurz vor der Ausrottung.

Gerade dem internationalen Handel, kann nur mit internationalen Abkommen begegnet werden. Ziel von CITES ist es daher, zu gewährleisten, dass der internationale Handel das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet. So regelt CITES – die Abkürzung steht für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ - den internationalen Handel mit über 5000 gefährdeten Tier- und über 25.000 gefährdeten Pflanzenarten. In Österreich ist das Übereinkommen seit 1982 in Kraft. 1995 mit dem Beitritt Österreichs zur EU traten die in Teilbereichen strengeren EU-Verordnungen in Kraft.

Der Schutzstatus der einzelnen Arten hängt vom Gefährdungsgrad ab, der sich wiederum in der Aufnahme dieser Art in einen von drei Cites-Anhänge bzw. einen von vier Anhängen der entsprechenden EU-Verordnung widerspiegelt. Die Handelsbeschränkungen reichen von Ein- und Ausfuhrverboten über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mittels Dokumenten und Bescheinigungen.

Die mittlerweile fast 160 weltweiten Vertragsstaaten verpflichten sich, den Handel mit diesen Arten und deren Haltung zu kontrollieren, wobei die Kontrolle an den EU-Außengrenzen (z.B. Flughafen Salzburg) durch die Zollbehörden erfolgt. Illegal eingeführte Tiere, Pflanzen oder Produkte werden vom Zoll beschlagnahmt. Auch Geld- und Freiheitsstrafen sind vorgesehen.

Ein- und Ausfuhrgenehmigungen in die/aus der EU sowie Zuchtbescheinigungen dürfen nur die jeweiligen staatlichen Stellen, nicht aber Züchter oder Händler ausstellen. In Österreich ist dafür ausschließlich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft als Vollzugsbehörde zuständig: Stubenbastei 5 A-1010 Wien, Tel. (0043)-(0)1-51522-0, Fax (0043)-(0)1-51522-7402.

Als wissenschaftliche Behörde zur Erstellung entsprechender Gutachten fungieren die Naturschutzabteilungen der einzelnen Bundesländer, die auch Auskünfte über die in den jeweiligen CITES-Anhängen erfassten Arten erteilen.

Die Beschränkungen dieses internationalen Handelsabkommens gelten übrigens auch für touristische Reisen! Auch wenn von bestimmten Arten große Mengen angeboten werden, bedeutet das noch nicht zwangsläufig, dass diese Arten nicht gefährdet sind. Handel im großen Stil bedroht viele Arten sehr stark.

Auch wenn die Tiere oder Pflanzen bereits tot und zu Souvenirs (z.B.Schmuck mit Elfenbeinbesatz, Korallen, Hosen mit engearbeitetem Schlangenleder usw.) verarbeitet sind, machen Sie sich durch einen Kauf mitverantwortlich am Rückgang dieser Art. Denn die Angebote verschwinden erst, wenn die Nachfrage nachlässt. So trägt jeder Kauf dazu bei, dass der Abnehmerkreis für diese Waren bestehen bleibt.

Genauere Informationen zum Washingtoner Artenschutzabkommen bekommen Sie auf der offiziellen homepage von CITES , beim Bundesministerium sowie in der Naturschutzabteilung.

Informieren Sie sich hier bitte über sogenannte "verbotene" Arten ! (in engl. Sprache)


Statistik für Internationalen Naturschutz
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