Höhlenschutz

Grottenolm  Quelle: Wikipedia

Grottenolm                                                   (c) Boštjan Burger/wikipedia


Allgemeines

Das Bundesland Salzburg mit seinen unmittelbaren Grenzgebieten zu Oberösterreich, Tirol und Bayern weist eine überaus hohe Höhlendichte von derzeit 3926 bekannten Höhlen mit einer Gesamtlänge von 853,2 km und Höhenunterschieden von bis zu 1,632 km auf. Rege wissenschaftliche Forschung und zunehmender Höhlentourismus bewirken eine zunehmende Zahl von Höhlenbefahrungen.

Ziel des Höhlenschutzes im Bundesland Salzburg ist die Erfassung und der Schutz der im Land Salzburg gelegenen Höhlen einschließlich ihrer Umgebung, ihres natürlichen Inhaltes und ihrer hydrologischen Verhältnisse.

Gesetzliche Grundlagen:
Salzburger Höhlengesetz LGBl.Nr. 63/1985

Ansprechpartner: Mag. Rudolf Valtiner


Schutz aller Höhlen

Im Bundesland Salzburg sind alle natürlichen Höhlen und Höhleninhalte vor ihrer Zerstörung oder Beeinträchtigung geschützt. Erlaubt sind jedoch Maßnahmen, die üblicherweise für die Befahrung der Höhle notwendig sind.

Rechtsgrundlage: § 4 Salzburger Höhlengesetz


Höhlenexpeditionen:

Für mehr als 3-tägige Höhlenbefahrungen (wobei mehrere räumlich und zeitlich zusammenhängende Einzelbefahrungen zusammenzurechnen sind) ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 10 Salzburger Höhlengesetz


Besonders geschützte Höhlen

Aus bestimmten Gründen besonders erhaltungswürdige Höhlen bzw. Höhlenteile. In diesen Höhlen ist grundsätzlich für jegliche Befahrung eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung erforderlich.

Ausnahme: Höhlenforschung/Höhlenrettung

Rechtsgrundlage: § 5 Salzburger Höhlengesetz




Derzeit gibt es 19 besonders geschützte Höhlen:


Punkt Allgemeines

Punkt Schutz aller Höhlen und besonders geschützte Höhlen

Punkt Schauhöhlen

Punkt Höhlenführungen

Punkt Höhlenbefahrungen und Expeditionen

Punkt Höhlenforschung, Höhlenrettung, Höhlenkataster

Eispalast als Ende des Führungs- bzw Eisteiles in der Eisriesenwelt  Foto: M. Hubka

Allgemeines

Das Bundesland Salzburg mit seinen unmittelbaren Grenzgebieten zu Oberösterreich, Tirol und Bayern weist eine überaus hohe Höhlendichte von derzeit 3.314 bekannten Höhlen mit einer Gesamtlänge von 667,8 km und Höhenunterschieden von bis zu 1,632 km auf. Rege wissenschaftliche Forschung und zunehmender Höhlentourismus bewirken eine zunehmende Zahl von Höhlenbefahrungen.

Ziel des Höhlenschutzes im Bundesland Salzburg ist die Erfassung und der Schutz der im Land Salzburg gelegenen Höhlen einschließlich ihrer Umgebung, ihres natürlichen Inhaltes und ihrer hydrologischen Verhältnisse.

Gesetzliche Grundlagen:
Salzburger Höhlengesetz LGBl.Nr. 63/1985

Ansprechpartner: Mag. Rudolf Valtiner



Schutz aller Höhlen

Im Bundesland Salzburg sind alle natürlichen Höhlen und Höhleninhalte vor ihrer Zerstörung oder Beeinträchtigung geschützt. Erlaubt sind jedoch Maßnahmen, die üblicherweise für die Befahrung der Höhle notwendig sind.

Rechtsgrundlage: § 4 Salzburger Höhlengesetz



Besonders geschützte Höhlen

Aus bestimmten Gründen besonders erhaltungswürdige Höhlen bzw. Höhlenteile. In diesen Höhlen ist grundsätzlich für jegliche Befahrung eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung erforderlich.

Ausnahme: Höhlenforschung/Höhlenrettung

Rechtsgrundlage: § 5 Salzburger Höhlengesetz


Derzeit gibt es 23 besonders geschützte Höhlen (Verzeichnis).

Verzeichnis der derzeit besonders geschützten Höhlen:

Die Höhlen Entrische Kirche und Heidnische Kirche wurden als Europaschutzgebiet ausgewiesen und der besondere Höhlenschutz aufgehoben.

Eisriesenwelt- Hymirhalle, links: Hymirburg;  Blick auf Asenheim, Friggas Schleier Foto: M.Hubka

Schauhöhlen

Eine Schauhöhle ist eine Höhle oder ein Teil einer solchen, die von einem Schauhöhlenunternehmen dem allgemeinen Besuch gewidmet worden ist und erforderlichenfalls durch entsprechende Einrichtungen erschlossen ist. Die Ausgestaltung und Benützung von Schauhöhlen bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der verantwortliche Betriebsführer des Schauhöhlenunternehmens muss geprüfter Höhlenführer sein. Derzeit gibt es im Bundesland Salzburg 4 Schauhöhlen (Verzeichnis).

Rechtsgrundlage: § 14, § 15 Salzburger Höhlengesetz


Verzeichnis der derzeitig bestehenden Schauhöhlen:

Punkt Eisriesenwelt (im Tennengebirge)

Punkt Entrische Kirche (bei Klammstein, Gasteiner Tal)

Punkt Lamprechtsofen (bei Weissbach bei Lofer)

Punkt Eiskogelhöhle (im Tennengebirge, hochalpine Schauhöhle ohne Steiganlagen)

Eisriesenweltfotos veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Eisriesenwelt Ges.m.b.H.

Höhlenführungen

Die Führung von Personen in Höhlen ist, wenn sie regelmäßig und/oder entgeltlich erfolgt, nur bestellten Höhlenführern erlaubt. Weiters muss der verantwortliche Betriebsleiter einer Schauhöhle bestellter Höhlenführer sein.
Führungen in Schauhöhlen dürfen neben Höhlenführern auch durch, vom Betriebsleiter hiezu ermächtigten Hilfskräften durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Bestellung zum Höhlenführer ist neben der erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Eignung auch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung.

Rechtsgrundlage: § 13 Salzburger Höhlengesetz

Höhlenbefahrungen und Expeditionen

Unter einer Höhlenbefahrung versteht man jedes Betreten einer Höhle. Höhlenbefahrungen sind in besonders geschützten Höhlen bewilligungspflichtig.
Höhlenexpeditionen sind mehr als dreitägige Befahrungen von Höhlen, wobei mehrere zusammenhängende Einzelbefahrungen zusammenzurechnen sind. Expeditionen sind in allen Höhlen bewilligungspflichtig. Zuständig ist die Landesregierung. Zum Zweck der Höhlenforschung und Höhlenrettung gibt es davon Ausnahmeregelungen.

Erforderlich sind: Ansuchen, Angaben über Zeitpunkt, Dauer, Zweck der Expedition, Teilnehmerliste (mit Adressen, Staatsangehörigkeit und Geburtsdaten), schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers des Höhleneinganges.

Bei Biwakieren im Freien in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten ist ein zusätzliches Ansuchen nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird empfohlen, vor Einbringung eines Ansuchens mit dem Landesverein für Höhlenkunde in Salzburg, Schloss Hellbrunn, Objekt 9, 5020 Salzburg, Kontakt aufzunehmen.
Rechtsgrundlage: § 10 Salzburger Höhlengesetz

Höhlenforschung, Höhlenrettung und Höhlenkataster

Zur Erleichterung der wissenschaftlichen Höhlenforschung und für die Höhlenrettung gibt es Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Höhlenbefahrungen bzw. -expeditionen für anerkannte Vereine.

Derartige Vereine im Land Salzburg sind:

Punkt Landesverein für Höhlenkunde in Salzburg betreibt als katasterführender Verein wissenschaftliche Höhlenforschung (Anschrift: Schloss Hellbrunn, Objekt 9, 5020 Salzburg, Tel.Nr. 0662/823973)

Punkt Österreichischer Höhlenrettungsdienst , Landesverband Salzburg (Anschrift: Lieferinger Hauptstraße 26, 5020 Salzburg, Tel.Nr. 0662/85 41 17)

Rechtsgrundlage: § 11 Salzburger Höhlengesetz

Höhlenkataster

Um eine Höhle systematisch zu erfassen und die Unterlagen zu archivieren, wurde in Österreich ein Kennziffernsystem entwickelt. Dabei erhält jede Höhle eine 4stellige Kennziffer sowie eine fortlaufende Höhlennummer.Im Höhlenkataster wird über jede Höhle eine Mappe angelegt, in der alle erreichbaren Informationen gesammelt werden (Berichte, Pläne, Fotos, etc.).Diese Informationen sind beim jeweiligen katasterführenden Höhlenverein einsehbar.

Rückfragen: