Anforderungen an Reinigungsmittel für die Anwendung in Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
Anforderungen gemäß AEV Fahrzeugtechnik, BGBl. II 265/2003, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien sowie im Hinblick auf den Gewässerschutz und Anforderungen an Reinigungsmittel für die Tunnelwäsche.
- Vorbemerkungen
Mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, (AEV Fahrzeugtechnik, (BGBL.II 265/2003) und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird die Verwendung von "Reinigern" im Kfz-Bereich in weitgehender Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung in Salzurg gesetzlich normiert. Damit müssen für verwendete "Reiniger" die verlangten Qualitätsansprüche ex lege nachgewiesen werden.
Auf Grund ihres Einsatzgebietes und ihrer möglichen Ableitung der Wässer in Vorfluter oder Kläranlagen müssen auch Reinigungsmittel zur Tunnelwäsche im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Gewässer und der Kanalisationsanlagen den Anforderungen von KFZ-Reinigern entsprechen. Im Hinblick auf den Schutz der Gewässer, die Kanalisation und die Kläranlagen, müssen die "Reiniger" in Salzburg allen gelisteten Anforderungen entsprechen.
Bei den diversen Individualverfahren werden diese Anforderungen im Wasserrechtsbescheid vorgeschrieben.
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- Anforderungen an Kfz - Reiniger
Lösungsmittel- und Tensidreiniger haben als Waschmittel für Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften der Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, (AEV Fahrzeugtechnik, (BGBL.II 265/2003), der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien und des Chemikaliengesetzes 1996 (BGBl. I 53/1997 II. Abschnitt §§ 29-34) und den darauf aufbauenden Verordnungen zu entsprechen.
Sie müssen weiters in der Rezeptur frei von Phosphaten, Phosphonaten sowie sonstigen phosphorhältigen Substanzen sein.
Der pH-Wert von Reinigungs- und Pflegemitteln muß im Schmutzwasser gemäß den ÖNORMEN B 5104 (Pkt. 4.3), B 5105 (Pkt. 4.3) zwischen 6,5 - 9,5 liegen.
Bei ÖNORM B 5106 wird in diesem Zusammenhang auf die Pkt. 5.3, 6.4 und 6.5.4 verwiesen.
ÖNORM-Bezug
B 5104 für Kaltreiniger
B 5105 für Tensid- bzw. Tunnelreiniger
B 5106 für Reinigungs- und Pflegemittel
(in der jeweils gültigen Fassung)
- Reiniger für die Tunnelwäsche
Reinigungsmittel für die Tunnelwäsche haben ebenfalls die Anforderungen wie Tensidreiniger zu erfüllen.
- Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
Die Erstprüfung eines Reinigers umfaßt:
- Die Endabbaubarkeit (Mineralisierung) bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe nichtionischer, anionischer, kationischer und amphoterer grenzflächenaktiver Substanzen muss in 28Tagen mehr als 60% betragen. Gegen die Vorlage des Sicherheitsdatenblattes mit den Hinweisen zur Erfüllung des biologischen Endabbaues der produkte bestätigt das Untersuchungslabor im Prüfgutachten die Mineralisierung.
- Keine Verwendung von Phosphaten und Phosphonaten in der Rezeptur.
- Die Prüfung nach den ÖNORMEN B 5104, B 5105 und B 5106 je nach Reinigertyp
- Die Einhaltung der pH-Grenzwerte von 6,5 - 9,5 im Schmutzwasser, welches zur Prüfung der Kohlenwasserstoffkonzentration nach den ÖNORMEN B 5104, B 5105 und B 5106 angesetzt wird (beides ist vom Untersuchungslabor im Prüfgutachten zu bestätigen).
- Liegt der pH-Wert des Prüfansatzes für den Bakterientest nach den ÖNORMEN B 5104, B 5105 und B 5106 außerhalb des Bereiches von 6,5 - 8,5, ist in jedem Fall die Toxität des Testgutes ohne Neutralisation der Ansätze als auch nach Neutralisation der Ansätze auf pH 7 zu bestimmen. Es sind beide Ergebnisse im Prüfgutachten zu dokumentieren.
- ÖNORM - Kennzeichnung gemäß § 3 (2) Normengesetz 1971 (BGBl.240/1971) entsprechend
ON B 5104 (1. 1. 2007) für Kaltreiniger,
ON B 5105 (1. 1. 2007) für Tensid- bzw. Tunnelreiniger und
ON B 5106 (1. 1. 2007) für Reinigungs- und Pflegemittel in der jeweils gültigen Fassung durch Bestätigung des Österreichischen Normungsinstitutes
Die Überprüfung der Anwenderhinweise (besonders die Anwendungskonzentration) auf dem Orginaletikett, bei deren Einhaltung die Bedingung der jeweiligen ÖNORM Kennzeichnungpflicht einzuhalten sind.
Der Prüfbericht ist im Original dem Gewässerschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung zu übermitteln, ein überprüftes Originaletikett sowie das Sicherheitsdatenblatt sind Teile des Prüfgutachtens.Die Bestätigung der ÖNORM Registrierung des Produktes ist eine weitere Beilage. Alle Originaldokumente werden nach Prüfung per eingeschriebener Post retourniert.
Die Folgeprüfberichte im Rahmen der Fremdüberwachung (bei B 5104 alle 3 Jahre, bei B 5105 alle 2 Jahre und bei B 5106 mit jeder Änderung der Rezeptur) sollten umgehend im Orginal dem Gewässerschutz übermittelt werden, da sonst automatisch die Streichung aus der Liste erfolgt.
- Etiketten

Die produktspezifischen Anwenderhinweise, bei deren Einhaltung die jeweilige ÖNORM- Kennzeichnung bzw. lt. Anhang VII, lit. A der Detergenzienverordnung gelten, sind am Gebindeetikett deutlich lesbar aufzulisten.
- Übermittlung der Unterlagen
Mit Übermittlung der gesamten Unterlagen an den Gewässerschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung erfolgt bei Übereinstimmung die Listung des Produktes.
Für die Erfüllung der Anforderungen sind auch die
Salzburger KFZ-Richtlinien (pdf, 88 KB) maßgeblich!

