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Tiertransport
Inhaltsverzeichnis:
- Aktuelles: Neues Handbuch Tiertransporte fertiggestellt.
- Eckpunkte des neuen Tiertransportgesetzes
- Ausstellungsmodalitäten für Befähigungsnachweise und Zulassungen zum Transportunternehmer
- Transporthöchstdauer für innerösterreichischen Transport
- Downloads
Aktuelles: Neues Handbuch Tiertransporte fertiggestellt.
Das "Handbuch Tiertransporte" wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit unter Beteiligung von VertreterInnen des Transportgewerbes, der Landwirtschaftskammer, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesveterinärdirektionen erstellt.
Das Handbuch welches in zwei Teile - Kurzstreckentransporte und Langstreckentransporte - gegliedert ist, richtet sich sowohl an TiertransportunternehmerInnen, Landwirte und Landwirtinnen, als auch an TiertransportinspektorInnen, Exekutivorgane sowie am Schlachthof tätige und andere amtlich tätige Tierärzte und Tierärztinnen.
Weiters steht eine Checkliste für Tiertransportkontrollen zum Download zur Verfügung.Diese kann nicht nur von Kontrollorganen verwendet werden, sondern steht hier auch zur Eigenkontrolle für alle Tiertransportunternehmer zur Verfügung. In der Checkliste sind auch Querverweise auf die entsprechenden Kapitel im Handbuch zu finden.
Die Dokumente sind unter: Downloads zu finden
Eckpunkte des neuen Tiertransportgesetzes
Aufgrund der neuen EU-Verordnung (EG Nr. 1/2005) wurde in Österreich das neue Tiertransportgesetz 2007 (TTG-2007) erlassen und löste damit die bisher gültigen Tiertransportgesetze Straße, Luft und Eisenbahn ab. Es trat mit 1. August in Kraft und regelt in erster Linie Behördenzuständigkeiten, Bestimmungen über Zulassungen, Ausbildungserfordernisse sowie auch die für Österreich gültigen Höchstbeförderungszeiten für Tiere und Strafbestimmungen. Der Gesetztext und auch die EU-VO 1/2005 steht am Ende der Seite zum Download zur Verfügung.
Der gewerbliche regionale und internationale Transport von Tieren wird in Salzburg für den Bereich Straße und Eisenbahn von Tiertransportinspektoren des Amtes der Salzburger Landesregierung überwacht.
... mehr über Tiertransportkontrollen
Eckpunkte des neuen Tiertransportgesetzes:
Wer fällt unter das Tiertransportgesetz?
Jeder, der Wirbeltiere (alle landwirtschaftlich genutzten Tiere sind Wirbeltiere) vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Verkauf, Versteigerung, Neubelegung…) transportiert. Dieser Begriff Tätigkeit ist weit reichend zu interpretieren, und beinhaltet sicherlich nicht nur den reinen Verkauf. In den letzten Wochen wurden an das Amt der Salzburger Landesregierung mehrere Anfragen hinsichtlich der Anforderungen, die beim Transport von Pferden sind, herangetragen. Vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist folgende Stellungnahme eingelangt:
Ist kein wirtschaftlicher Zweck gegeben, so fällt der Tiertransport nicht in den Geltungsbereich der genannten Rechtstexte. Folglich sind keine Transportunternehmerzulassung und kein Befähigungsnachweis erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Hausequiden um registrierte Equiden handelt oder nicht. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und Ausführungenin den Erwägungsgründen der EU-Tiertransportverordnung [Verordnung (EG) Nr. 1/2005] wird in Hinblick auf Reitveranstaltungen (Turniere) vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend davon ausgegangen, dass für den Transport von registrierten Equiden (Reitpferden) bei der Teilnahme an Turnieren als Hobby bzw. im Rahmen der Freizeitgestaltung kein wirtschaftlicher Zweck gegeben ist. Dies sowohl dann, wenn Reiter ihre Tiere selbst transportieren, als auch wenn z.B. der Reitverein als solcher bzw. ein Vereinsmitglied den Transport mehrerer Tiere durchführt. Da dies die österreichische Interpretation darstellt, empfiehlt es sich, vor Fahrten ins Ausland, zu erkundigen, welche Bedingungen dort gelten.
Wenn der Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, sind die Transportunternehmerzulassung und der Befähigungsnachweis jedenfalls notwendig. Dies ist anzunehmen im Falle professioneller Reiter bzw. deren Teilnahme an Turnieren, im Rahmen derer entsprechend hohe Preisgelder erzielt werden können, die für diese Personen das Einkommen darstellen. Ebenso ist von einem wirtschaftlichen Transport auszugehen, wenn von einer Person bzw. Firma gewerblich der Transport von Tieren angeboten wird.
Das neue Tiertransportgesetz bringt Änderungen für die Salzburger Landwirte:
Fall 1:
Der Landwirt transportiert seine eigenen Tiere mit seinem eigenen Fahrzeug über weniger als 50 km.
Der Landwirt transportiert Tiere (auch Tiere des Nachbarn "Nachbarschaftshilfe") mit seinem eigenen Fahrzeug auf die Alm bzw. holt diese von der Alm:
Hier gelten folgende Anforderungen:
- Nachweis, dass es sich um einen Landwirt handelt (Bestätigung durch Gemeinde; Bestätigung über den Besuch der Landwirtschaftsschule; Dokument, aus dem Beruf Landwirt hervorgeht;…)
- Allgemeine Bedingungen über den Transport (möglichst kurze Dauer, Platzangebot – Tiere müssen sich erforderlichen Falls hinlegen können, geeignetes Fahrzeug mit Dach, Tieren dürfen keine Verletzungen oder Leiden zugeführt werden…)
- Tiere müssen transportfähig (siehe später) sein.
Fall 2:
Der Landwirt oder andere Person transportiert Tiere über 50 und unter 65 km.
Hier gilt folgende Anforderung:
- Transportpapiere müssen mitgeführt werden. Inhalt: "Herkunft und Eigentümer der Tiere; Versandort (Ort an dem das erste Tier beladen wurde); Tag und Urzeit des Beginns der Beförderung; Bestimmungsort (Entladeort); voraussichtliche Dauer des Transportes".
Fall 3:
Transporte bis zu 8 Stunden:
- Benötigt werden eine Zulassung als Tiertransportunternehmer und ein
- Befähigungsnachweis.
Fall 4: Transporte über 8 Stunden
Detaillierte Bestimmungen über Ausbildung der Betreuer, Ausstattung der Fahrzeuge, Versorgung der Tiere und Ruhepausen.
Tiere dürfen nicht transportiert werden wenn:
- Sie sich nicht schmerzfrei und ohne Hilfe bewegen können (Festliegende Tiere…)
- Sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben (Gebärmuttervorfall…)
- Sie bereits 90% der Trächtigkeitsdauer überschritten haben,
- Sie vor weniger als 7 Tagen geboren haben
- Die Nabelwunde bei Neugeborenen noch nicht verheilt ist (Nabelstrang noch dran)
u.s.w.
Ausstellungsmodalitäten für Befähigungsnachweise und Zulassungen zum Transportunternehmer
Landwirte, die die Übergangsregelung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises im letzten Jahr verpaßt haben, und einen Befähigungsnachweis benötigen, müssen einen Kurs mit abschließender Prüfung beim Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI) absolvieren. In Salzburg wird 2008 ein Kurs im Herbst abgehalten. Anmeldungen bitte rechtzeitig beim LFI.
Für Entfernungen über 50 km Aufzeichnungen erforderlich, die vom Tiertransportunternehmer auszufüllen sind.
Als Erleichterung gilt der grüne AMA Viehverkehrsschein dann, wenn die Felder betreffend Tiertransport korrekt ausgefüllt wurden. Auf jedem Zettel!! Aber auch nur dann, wenn die Tiere direkt vom Bauernhof abgeholt wurden. Weiters ist auf dem Zettel ein Vermerk über die Transportfähigkeit anzubringen.
Wer die Tiere z.B. am Vortag im eigenen Stall zusammenführt und erst am nächsten Tag zum Schlachthof fährt, muss einen neuen Viehverkehrsschein ausfüllen. Alternativ dazu ist auch eine Transportbescheinigung zulässig.

Transporthöchstdauer für innerösterreichischen Transport:
Schlachttiere
Die Beförderungsdauer für innerösterreichische Schlachttiertransporte ist mit 4,5 Stunden limitiert, jedoch kann aus geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Lieferverträgen, Geschäftsbeziehungen u. Ä. die Beförderungsdauer bei Schlachttieren auf maximal 8 Stunden verlängert werden. Im Falle von gewerblichen Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, kann die Beförderungsdauer auf 8,5 Stunden verlängert werden.
Nutz- und Zuchttiere
Die Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte von Nutz- und Zuchttieren sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, ist mit 8 Stunden festgelegt, wobei diese wieder aufgrund von geografischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen auf maximal 10 Stunden verlängert werden kann. Es ist weiters zulässig, Beförderungen mit nicht für lange Beförderungen zugelassenem LKW bis zu 10 Stunden zu Ende zu führen.
Rechtstexte:
Handbuch Kurzstreckentransport (pdf - 735 KB)
Handbuch Langstreckentransport (pdf - 521 KB)
Checkliste Tiertransportkontrollen (pdf - 125 KB)
Tiertransportgesetz 2007 (pdf - 127 KB)
Tiertransportausbildungs-VO (pdf - 48 KB)
EU-Verordnung 1/2005 (pdf - 243 KB)
Tiertransportbescheinigung (pdf - 56 KB)
Downloads:
Formular, das die Angaben enthält, die im Artikel 4 der EU-VO 1/2005 gefordert werden: Transportbescheinigung (als PDF 58 KB)
Das neue Tiertransportgesetz 2007 (als PDF 137 KB)
Die Ausbildungsverordnung: TT-Ausbildungsverordnung (als PDF 48 KB).
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (als PDF 27 MB)


