Logo Land Salzburg
von A bis Z

Vorgehensweise bei Hunde- und Katzenbiss

Eine durch Hund oder Katze verletzte Person wendet sich an den Hausarzt, das Spital und / oder an die Gendarmerie.

Erste Veranlassung der Verwahrung, tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtung des Tieres durch die Sicherheitsbehörde (Gendarmerie).

Meldung der Verletzung eines Menschen an den Veterinärbehördlichen Dienst bei der Bezirkshauptmannschaft durch

- die Polizei

- das Spital oder den behandelnden Arzt

- die verletzte Person

- den Tierbesitzer

Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde an den Tierbesitzer (Bescheid), das Tier zur zweimaligen tierärztlichen Untersuchung des Tieres auf Tollwut zum praktischen Tierarzt zu bringen:

1. Tollwutuntersuchung möglichst bald nach der Verletzung

2. Tollwutuntersuchung 10 Tage nach der Verletzung

Erstellung eines Zeugnisses durch den praktischen Tierarzt – Übergabe des Zeugnisses an die Gendarmerie.

Bei negativem Befund – keine Tollwutimpfung für den Verletzten bzw. eingeleitete Tollwutimpfung wird abgebrochen.

Begründung der Vorgehensweise:

Verhinderung der Übertragung der Tollwut (Zoonose) vom Tier auf den Menschen.

Info – Richtlinie nach dem Tierseuchengesetz:

Das Tier ist sofort einem zur Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigten Tierarzt zur Untersuchung auf Wutkrankheit vorzuführen. Am zehnten Tag, nachdem das Tier die Person verletzt hat, ist das Tier einer tierärztlichen Abschlussuntersuchung zu unterziehen. Falls der Tierarzt aufgrund des erhobenen Befundes eine zusätzliche Untersuchung für nötig erachtet, ist das Tier zu dem vom Tierarzt bezeichneten Zeitpunkt auch zu dieser Untersuchung vorzuführen.

Während der zehntägigen Beobachtungsfrist ist das Tier so zu verwahren, dass es nicht entweichen und nicht mit fremden Personen in Berührung kommen kann. Handelt es sich um einen Hund, der vorübergehend außer Haus gebracht werden muss, so ist er mit einem geeigneten Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen.

Jede Erkrankung oder Veränderung im Benehmen sowie ein etwa plötzliches Verenden des Tieres (auch infolge äußerer Gewalteinwirkung) ist dem Untersuchungstierarzt sofort mitzuteilen. Als besonders auffallend ist zu beachten: scheues Benehmen, verminderte oder fehlende Fresslust, Beißsucht, starrer Blick, Fressen von Holz, Stroh und dergleichen, Lähmungen (besonders Unterkiefer und Hinterhand).

Ein Wechsel des zuständigen Aufenthaltsortes des Tieres ist während der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung nur mit Zustimmung des Untersuchungstierarztes zulässig.

Das tierärztliche Zeugnis ist nach der Ausstellung jedes Mal umgehend der zuständigen Gendarmerie-Dienststelle zu übergeben.

Die Kosten der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung sind gem. § 41 des Tierseuchengesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.