Pflanzenschutz
- Regelung des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung
- Behörden zur Vollziehung
- Aufgaben im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz
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1. Regelung des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung:
Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz aus dem Jahr 1949 war auf die Bedürfnisse der Nachkriegszeit ausgerichtet wie etwa zur Bekämpfung einer Schildlaus sowie den Kartoffelkäfer. Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich dieser ehemalige Verwaltungsbereich schlagartig geändert. Die Öffnung der Grenzen hat die Einschleppung von Pflanzenkrankheiten nach Österreich erleichtert und Probleme mit der Schädlingsbekämpfung gebracht, sodass die ehemals veralteten Pflanzenschutzrechte angepasst und erweitert werden mussten. Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Schutz von Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen waren bisher im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Der Bund hat weitere Richtlinien über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen durch ein Bundesgesetz umgesetzt und eine weitere Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erlassen. Mit dem nunmehr vorliegenden Pflanzenschutzgrundsatzgesetz aus dem Jahr 1999 erfolgte eine Anpassung der teilweise veralterten Terminologie.
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Das Amt der Salzburger Landesregierung hat nun die Umsetzung der EU-Richtlinien in seinem Aufgabenbereich und muss Verordnungen von Pflanzenschutzmaßnahmen, Verordnungen zur Regelung des Verkehrs, die Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen über Antrag der Landwirtschaftskammer und des Bundesamtes erlassen sowie einen Kostenbeitrag für geeignetes Personal leisten.
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3. In der Abteilung 4 des Amtes der Salzburger Landesregierung (Lebensgrundlagen und Energie) sind folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz wahrzunehmen:
Die im Pflanzenschutzgesetz aufgezählten Schutzmaßnahmen und damit verbundenen Aufgaben sind größtenteils keine behördlichen Maßnahmen, sondern Sachverständigentätigkeiten. Diese Aufgaben werden unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung vollzogen.
Der Abteilung 4 obliegt daher:
Kontaktnahme mit Sachverständigendiensten, Koordinierung der Kontrollen, Mitarbeitung bei der EU-Berichterstattung sowie bei Umsetzung von EG-Richtlinien in innerstaatliches Recht sowie Mitarbeit bei Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen, Rechtsinformationen und Dokumentationen.
Weiters wird die Aufsicht über den „Amtlichen Pflanzenschutzdienst“ und über die Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen.
Besondere Pflanzenschutzmaßnahmen, wie zB Maßnahmen zur Feuerbrandbekämpfung und die damit zusammenhängenden Kosten, wie Feuerbrandsachverständige und Kosten für die Probeziehungen und Laboruntersuchungen, werden durch die Abteilung 4 an die auszahlenden Stellen weiter geleitet.
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Ansprechpartner:
Mag. Dr. Johann Schlager
Abteilung 4, Referat 4/01
Tel (0662) 8042 DW 3495
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