Beihilfengewährung
Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet die Landesregierung aufgrund der Empfehlung einer Kommission. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe.
Die Beihilfe wird nach der Freigabe durch die Landesregierung über das jeweils zuständige Gemeindeamt angewiesen.

