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Katastrophenhilfe und -fonds




Hochwasserkatastrophe 2005



Zur Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen natürlicher und juristischer Personen ist die Gewährung einer finanziellen Beihilfe des Landes möglich. Es muss sich um außerordentliche Schäden handeln, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawine, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel entstanden sind.

Dies gilt für Schäden, die nicht versicherbar sind bzw. für die der Abschluss einer Versicherung nicht zumutbar war. Zudem muss es sich für den Geschädigten um eine spürbare materielle Belastung handeln.

Bei juristischen Personen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind ist dies nur dann anzunehmen, wenn durch das Katastrophenereignis eine vom Geschädigten nachzuweisende Existenzgefährdung eintritt.

Für Schäden an so genannten Luxusgegenständen (zB Zweitwohnsitz, Schwimmbäder, Ziergärten, Schmuck etc.) ist keine Beihilfe möglich. Auch durch das Katastrophenereignis ausgelöste Umsatz- bzw. Einkommensausfälle können nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt eine Schadensuntergrenze von € 1000,--, wobei in begründeten Fällen und bei Soforthilfeeinsätzen diese Grenze auch unterschritten werden kann.