Die erste Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik
Im September 2003 wurde mit dem Beschluss der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates auf europäischer Ebene der künftige rechtliche Rahmen festgelegt. Im April 2004 folgten die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und 796/2004 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die grundlegende Verordnung 1782/2003 des Rates. In Österreich erfolgte die Umsetzung der GAP-Reform 2003 mit der Betriebsprämien-Verordnung vom 26.08.2004 und der INVEKOS-GIS-Verordnung vom 19.08.2004.
Die VO 1782/2003 enthält die Verpflichtung, die Direktzahlungen der ersten Säule (Tierprämien, Kulturpflanzenausgleich, etc.) in einer einheitlichen Betriebsprämie (EBP) zusammenzufassen, das heißt zu entkoppeln. In Österreich bleiben von der Entkoppelung lediglich die Mutterkuhprämie zu 100 % und die Schlachtprämie zu 40 % unberührt und werden daher bei der Berechnung der EBP nicht berücksichtigt. Referenzzeitraum für die Berechnung der EBP sind grundsätzlich die Jahre 2000 bis 2002. Die Zahlungen richten sich nach der Betriebsfläche. Betriebsinhaber, die Ansprüche für einen Hektar beihilfefähige Fläche geltend machen können, erhalten eine Zahlung in Höhe des Betrags, der sich aus dem Anspruch ergibt. Ansprüche, die drei Jahre lang nicht genutzt werden, werden - außer wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen - der nationalen Reserve zugeschlagen. Grundsätzlich ist eine Übertragung von Ansprüchen nur unter Landwirten innerhalb desselben Mitgliedstaats möglich.
Degression und Modulation: Zwischen den Jahren 2005 und 2012 werden die Direktzahlungen jährlich um 3 % (2005), 4 % (2006) sowie 5 % in den Folgejahren (degressiv) gekürzt. Die dadurch eingesparten Beträge werden zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt und für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung eingesetzt (Modulation). Jeder Mitgliedstaat erhält mindestens 80 % der erwirtschafteten Beträge. Er kann sogar bis zu 90 % des Betrags erhalten, um den Wegfall des Interventionsmechanismus für Roggen auszugleichen. Um eine Benachteiligung von Kleinbetrieben zu vermeiden, können die Betriebsinhaber zusätzliche Beihilfezahlungen erhalten. Diese Beiträge, die gegebenenfalls durch die Mitgliedstaaten gekürzt werden, entsprechen dem durch die Modulation verursachten Verlust beim ersten Direktzahlungsbetrag in Höhe von 5.000 €.
Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das folgende Bestandteile umfasst:
- eine elektronische Datenbank,
- ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
- ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen,
- die Beihilfeanträge,
- ein integriertes Kontrollsystem,
- eine einheitliche Erfassung der Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag stellen.
Durch das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem können die vom Betriebsinhaber eingereichten Zahlungsanträge kontrolliert werden. Die Betriebsinhaber stellen jährlich einen Antrag auf Direktzahlungen, die Mitgliedstaaten führen hierauf die erforderlichen Kontrollen durch. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kann die bewilligte Beihilfe gekürzt oder gestrichen werden.
Cross-Compliance
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Das System Cross-Compliance wurde mit den Bestimmungen der Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 rechtlich etabliert und fand mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 die gültige Ausformung. Die nationale Umsetzung erfolgte mit der Invekos-Umsetzungs-Verordnung des Landwirtschaftsministers. |
Unter Cross-Compliance versteht man die verpflichtende Verknüpfung der Direktzahlungen an die Einhaltung bestimmter anderer Rechtsvorschriften, wobei diese anderen Rechtsvorschriften bereits vor Cross-Compliance von den Landbewirtschaftern einzuhalten waren. Im Falle eines Verstoßes wurden üblicherweise Verwaltungsstrafen verhängt. Als Neuerung brachte die Agrarreform mit sich, dass ein Verstoß gegen diese anderen Rechtsnormen auch Auswirkungen auf die Höhe der Direktzahlungen hat, da diese nun ebenfalls gekürzt und bei schweren und wiederholten Verstößen für den gesamten Betrieb gestrichen werden.
Rechtsvorschriften:
Bei den maßgeblichen Rechtsvorschriften sind zwei Bereiche zu unterscheiden:
•die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Anhang III der VO 1782/2003)
•der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand (Anhang IV der VO 1782/2003)
Bei den Grundanforderungen an die Betriebsführung handelt es sich um 18 Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie zum Umwelt- und Tierschutz. Die verpflichtende Verknüpfung der Direktzahlungen an die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften erfolgte in drei Schritten, beginnend mit dem 1.1.2005 und wurde mit dem 1.1. 2007 abgeschlossen. Wenn zu diesen EU-Richtlinien strengere nationale Bestimmungen getroffen wurden (zum Beispiel Verbot der Klärschlammausbringung in Salzburg), so sind diese nationalen Bestimmungen einzuhalten.
Beim guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind von jedem Land die Detailvorschriften näher auszugestalten, wobei die besonderen Merkmale der Flächen, die Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen zu berücksichtigen sind.
Kontrolle:
Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen einer eigenen Risikoanalyse, basierend auf den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. Für die Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe wurden Mindestkontrollquoten festgelegt; schreiben nationale Regelungen aber höhere Mindestkontrollquoten vor, so ist dieser höhere nationale Wert heranzuziehen (normale Kontrollquote: 1% der Betriebe, Tierkennzeichnung z.B. 5 % und Tierschutz bspw. 2 %). In bestimmten Fällen kann die Kontrolle statt am landwirtschaftlichen Betrieb beim so genannten „Flaschenhals“ erfolgen; so wird etwa die Einhaltung des Verbots der Verwendung von Hormonen bei Nutztieren in Schlachthöfen kontrolliert. Die Kontrollberichte, in denen die jeweils zuständige Fachkontrollstelle auch Schwere, Dauer und Ausmaß der Zuwiderhandlung bewertet, sind der Agrarmarkt Austria zu übermitteln, damit das Bewertungsergebnis bei der Auszahlung der Direktzahlung berücksichtigt wird.
In Salzburg erfolgt die Kontrolle und Bewertung der Prüfberichte in den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheit und Tierschutz durch die Landesveterinärdirektion als fachlich zuständige Kontroll- und Fachbehörde. Die Kontrolle und Bewertung der Bereiche Nitratrichtlinie, Tierkennzeichnung, Pflanzenschutzmittel, Biozide sowie der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand obliegt den Organen der Agrarmarkt Austria. Die Einhaltung einzelner Bestimmungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wird von der Agrarmarkt Austria kontrolliert und von der Naturschutzabteilung des Landes Salzburg als Fachbehörde bewertet.
Sanktionen:
Waren in den Jahren 2005 und 2006 bei einem Verstoß gegen die Cross-Compliance Bestimmungen nur die Marktordnungsprämien von einer Kürzung betroffen, so sind ab dem Jahr 2007, gemäß Artikel 20 und 23 der VO 1975/2006, auch öffentliche Gelder der ländlichen Entwicklung in dieses Sanktionsregime eingebunden. Konkret betroffen sind Maßnahmen der Achse 2 (Ausgleichszulage, Agrarumweltprogramm, Natura 2000, Tierschutzmaßnahmen, Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Waldumweltmaßnahmen).
Bei fahrlässigen Verstößen beträgt die Verringerung der Direktzahlung höchstens fünf Prozent, bei wiederholten Verstößen maximal 15 Prozent. Bei vorsätzlichen Verstößen jedoch beträgt die Kürzung mindestens 20 Prozent und kann bis zum vollständigen Ausschluss für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.
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