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Taxi


Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe.



Verpflichtungen des Gewerbetreibenden:

  • Einrichtung eines ordnungsgemäßen Betriebes;
  • Bereithalten von Fahrzeugen entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs;
  • Einhaltung einer bestimmten Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung;
  • Einhaltung des verordneten Tarifes;
  • Einhaltung der Tarifauszeichnungsverpflichtung;
  • Einhaltung der erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen;
  • Einhaltung der Versicherungspflicht;
  • Einhaltung der Beförderungspflicht;
  • Anbringung eines Fahrpreisanzeigers (soweit ein Tarif verordnet ist);
  • Wahl des kürzest möglichen Weges zum Fahrtziel (ein Abweichen vom kürzest möglichen Weg ist nur auf Grund einer Anweisung des Fahrgastes zulässig);
  • Mitführen eines Ausweises.


Auf Verlangen:

  • Erteilung einer Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers
  • Ausstellen einer ordnungsgemäßen Quittung über den geleisteten Beförderungspreis.


Rechtliche Bestimmungen:

  • Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
  • Gewerbeordnung 1994
  • Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 56/1994 i.d.g.F.
  • Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994

alle abzurufen unter: www.ris.bka.gv.at


BGBl.Nr. 951/1993 i.d.F. BGBl.Nr. 1028/1994 (regelt die Eigenschaften, die von im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit verlangt werden).

Taxitarife

Derzeit sind Taxitarife für folgende Gebiete verordnet:


Auch Fahrten von der Stadt Salzburg, der Gemeinde Bergheim oder der Gemeinde Wals-Siezenheim in die Gemeinden Anif, Anthering, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Grödig, Hallwang und Koppl sowie umgekehrt unterliegen der Salzburger Tarifordnung. Darüber hinaus darf maximal für Fahrten aus den Tarifgebieten

  • Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim
  • Bischofshofen
  • St. Johann im Pongau
  • Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein
  • Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck a.d.Glstr.
  • Saalbach-Hinterglemm


zu Zielorten außerhalb der Tarifgebiete ein Höchsttarif von € 1,80/km verrechnet werden. Ansonsten unterliegt der Preis der freien Vereinbarung.



Rückfragen: