Taxi
Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe.
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden:
- Einrichtung eines ordnungsgemäßen Betriebes;
- Bereithalten von Fahrzeugen entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs;
- Einhaltung einer bestimmten Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung;
- Einhaltung des verordneten Tarifes;
- Einhaltung der Tarifauszeichnungsverpflichtung;
- Einhaltung der erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen;
- Einhaltung der Versicherungspflicht;
- Einhaltung der Beförderungspflicht;
- Anbringung eines Fahrpreisanzeigers (soweit ein Tarif verordnet ist);
- Wahl des kürzest möglichen Weges zum Fahrtziel (ein Abweichen vom kürzest möglichen Weg ist nur auf Grund einer Anweisung des Fahrgastes zulässig);
- Mitführen eines Ausweises.
Auf Verlangen:
- Erteilung einer Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers
- Ausstellen einer ordnungsgemäßen Quittung über den geleisteten Beförderungspreis.
- Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
- Gewerbeordnung 1994
- Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 56/1994 i.d.g.F.
- Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994
alle abzurufen unter: www.ris.bka.gv.at
BGBl.Nr. 951/1993 i.d.F. BGBl.Nr. 1028/1994 (regelt die Eigenschaften, die von im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit verlangt werden).
Derzeit sind Taxitarife für folgende Gebiete verordnet:
- Saalbach-Hinterglemm (gültig ab 16.11.2011, pdf, 68 KB)
- Stadt Salzburg sowie die Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim (gültig ab 16.11.2011; pdf, 64 KB)
- Bischofshofen (gültig ab 3.12.2001, pdf, 37 KB)
- St. Johann im Pongau (gültig ab 3.12.2001, pdf, 26 KB)
- Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein (gültig ab 8.8.2002, pdf, 70 KB)
- Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck a.d.Glstr. (gültig ab 8.8.2002, pdf, 63 KB)
- Zonenplan (pdf, 18 KB)
Auch Fahrten von der Stadt Salzburg, der Gemeinde Bergheim oder der Gemeinde Wals-Siezenheim in die Gemeinden Anif, Anthering, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Grödig, Hallwang und Koppl sowie umgekehrt unterliegen der Salzburger Tarifordnung. Darüber hinaus darf maximal für Fahrten aus den Tarifgebieten
- Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim
- Bischofshofen
- St. Johann im Pongau
- Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein
- Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck a.d.Glstr.
- Saalbach-Hinterglemm
zu Zielorten außerhalb der Tarifgebiete ein Höchsttarif von € 1,80/km verrechnet werden. Ansonsten unterliegt der Preis der freien Vereinbarung.

