Produktkennzeichnung |
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Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb ist, dass wirtschaftliche Tätigkeit nicht auf sitten- bzw. gesetzwidrigen Methoden und Mitteln basiert. Eingriffe in die freie Marktwirtschaft können nur im Abwenden von Mißbrauchshandlungen bestehen. Das Unlautere Wettbewerbsgesetz (UWG) bildet die Grundlage für die Erlassung von Kennzeichnungsvorschriften für Waren und Leistungen. Diese Verordnungen stellen die Umsetzung, der in diesen Bereichen von der EU erlassenen Richtlinien, dar. Diese dienen der erhöhten Transparenz des Marktes. Die Richtlinien und Verordnungen können Sie im Rechtsinformationssystem (http://www.ris.bka.gv.at) abrufen.
Textilerzeugnisse sind einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % an textilen Rohstoffen aufweisende - Waren - Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen - Teile von Matratzen, Campingartikel und mehrschichtigen Fußbodenbelägen - der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis anzubringen. Bei Textilerzeugnissen, die für die Abgabe an Letztverbraucher in bestimmten Verpackungen bereitgehalten werden, darf die Kennzeichnung auch auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen der Rolle oder am Stück anzubringen. Statt der Angabe „100 Prozent“ darf der Bezeichnung des Rohstoffes „rein“ oder „ganz“ hinzugefügt werden. Textilrohstoffe haben unterschiedlichste Eigenschaften und werden daher in Fasern tierischen, pflanzlichen, chemischen Ursprungs und Regeneratfasern unterteilt: - Tierische Fasern (Proteinfasern) umfassen Wolle, Tierhaar und Seide - Pflanzliche Fasern (Zellulosefasern) sind Baumwolle, Leinen, Jute, Hanf, Ramie und Sisal - Chemische Fasern (synthetische Fasern): Häufigst werden Polyamid, Polyacryl, Polyester und Polyäthylen verarbeitet - Regeneratfasern (regenerierte Zellulosefasern) werden aus der Zellulose vom Holz, Stroh, Baumwoll- oder Leinenabfällen gewonnen. Die gebräuchlichsten Regeneratfasern sind: Viskose, Modal, Acetat
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