Anzahl der Kehrungen pro Jahr:
Gas
| Bauart des Kamins | Anzahl der Kehrungen/Jahr | |
| Feuchtigkeitsunempfindlich | 1 x | |
| Feuchtigkeitsempfindlich | 4 x |
Heizöl - Extra Leicht
| Leistung/kW | Anmerkungen | Anzahl der Kehrungen/Jahr | ||
| Einzelofen *) | Entspricht den luftreinhalterechtlichen Vorschriften | 2 x | ||
| Einzelofen *) | Entspricht NICHT den luftreinhalterechtlichen Vorschriften | 4 x | ||
| Feuerstätten | kleiner/gleich 120 kW Nennwärmeleistung | 2 x | ||
| Feuerstätten | größer/gleich 120 kW Nennwärmeleistung | 3 x |
*) Die in der Feuerpolizeiordnung festgelegte zweimal jährliche Kehrverpflichtung bei Einzelöfen für Heizöl Extra Leicht, gilt dann, wenn sie nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (ansonsten 4 mal jährlich). Es handelt sich dabei um typengeprüfte Anlagen, die vor ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Mindestwirkungsgrade überprüft wurden. Diese Anlagen weisen neben einem Typenschild und im Regelfall einer CE-Kennzeichnung auch eine technische Dokumentation, in der die Nummer des Prüfberichts, eine Betriebs- und Wartungsanleitung etc. enthalten sein muss, auf.
Heizöl - Leicht/Mittel und Schwer
| Betriebsdauer | Anmerkungen | Anzahl der Kehrungen/Jahr | ||
| 1.9. - 30.6.j.J. | 4 x | |||
| Ganzjährig | NICHT regelmäßig betrieben | 4 x | ||
| Ganzjährig | Regelmäßig betrieben | 6 x |
Feste Brennstoffe
| Betriebsdauer | Anmerkungen | Anzahl der Kehrungen/Jahr | ||
| 1.9. - 30.6. j.J. | 4 x | |||
| Ganzjährig | NICHT regelmäßig | 4 x | ||
| Ganzjährig | Regelmäßig | 6 x |
Hinweis:
Bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe (z.B. offene Kamine) die aufgrund einer sonstigen Wärmeversorgung nur in untergeordnetem Ausmaße betrieben werden, kann die Feuerpolizeibehörde (Gemeinde) die Zahl der Kehrtermine vermindern. (Antrag notwendig!)
- Ausbrennen
Brennmaterial Wie oft Gas Nur auf Anordnung der Feuerpolizeibehörde aufgrund einer Mängelrüge des Rauchfangkehrers Heizöl Extra leicht Nur auf Anordnung der Feuerpolizeibehörde aufgrund einer Mängelrüge des Rauchfangkehrers Sonstige Brennstoffe Wenn es die Brand- und Betriebssicherheit erfordert - Abgasmessung nach der Heizungsanlagen-Verordnung
Im Zeitraum vom 1.9. – 30.6. jeden Jahres sind bei allen Feuerungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 2 Z 2 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Vorschriften erlassen worden, deren Einhaltung, insbesondere der darin festgelegten Grenzwerte, im Zuge einer Messung durch eine hiefür berechtigte Person Überprüfungen nach der Heizungsanlagen-Verordnung (Abgasmessung) durchführen zu lassen.

