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von A bis Z

Anzahl der Kehrungen pro Jahr:


Gas

Bauart des Kamins Anzahl der Kehrungen/Jahr
Feuchtigkeitsunempfindlich 1 x
Feuchtigkeitsempfindlich 4 x


Heizöl - Extra Leicht

Leistung/kW Anmerkungen Anzahl der Kehrungen/Jahr
Einzelofen *) Entspricht den luftreinhalterechtlichen Vorschriften 2 x
Einzelofen *) Entspricht NICHT den luftreinhalterechtlichen Vorschriften 4 x
Feuerstätten kleiner/gleich 120 kW Nennwärmeleistung 2 x
Feuerstätten größer/gleich 120 kW Nennwärmeleistung 3 x


*) Die in der Feuerpolizeiordnung festgelegte zweimal jährliche Kehrverpflichtung bei Einzelöfen für Heizöl Extra Leicht, gilt dann, wenn sie nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (ansonsten 4 mal jährlich). Es handelt sich dabei um typengeprüfte Anlagen, die vor ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Mindestwirkungsgrade überprüft wurden. Diese Anlagen weisen neben einem Typenschild und im Regelfall einer CE-Kennzeichnung auch eine technische Dokumentation, in der die Nummer des Prüfberichts, eine Betriebs- und Wartungsanleitung etc. enthalten sein muss, auf.


Heizöl - Leicht/Mittel und Schwer

Betriebsdauer Anmerkungen Anzahl der Kehrungen/Jahr
1.9. - 30.6.j.J. 4 x
Ganzjährig NICHT regelmäßig betrieben 4 x
Ganzjährig Regelmäßig betrieben 6 x


Feste Brennstoffe

Betriebsdauer Anmerkungen Anzahl der Kehrungen/Jahr
1.9. - 30.6. j.J. 4 x
Ganzjährig NICHT regelmäßig 4 x
Ganzjährig Regelmäßig 6 x



Hinweis:

Bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe (z.B. offene Kamine) die aufgrund einer sonstigen Wärmeversorgung nur in untergeordnetem Ausmaße betrieben werden, kann die Feuerpolizeibehörde (Gemeinde) die Zahl der Kehrtermine vermindern. (Antrag notwendig!)

  • Ausbrennen

    Brennmaterial Wie oft
    Gas Nur auf Anordnung der Feuerpolizeibehörde aufgrund einer Mängelrüge des Rauchfangkehrers
    Heizöl Extra leicht Nur auf Anordnung der Feuerpolizeibehörde aufgrund einer Mängelrüge des Rauchfangkehrers
    Sonstige Brennstoffe Wenn es die Brand- und Betriebssicherheit erfordert


  • Abgasmessung nach der Heizungsanlagen-Verordnung

    Im Zeitraum vom 1.9. – 30.6. jeden Jahres sind bei allen Feuerungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 2 Z 2 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Vorschriften erlassen worden, deren Einhaltung, insbesondere der darin festgelegten Grenzwerte, im Zuge einer Messung durch eine hiefür berechtigte Person Überprüfungen nach der Heizungsanlagen-Verordnung (Abgasmessung) durchführen zu lassen.