Nostrifikation
Die Ausübung von bestimmten Berufen in Österreich bedarf einer Berufsberechtigung. Für den Fall, dass eine berufliche Qualifikation nicht in Österreich erworben wurde, ist eine Anerkennung (Nostrifikation) ausländischer Schulzeugnisse, Abschlussdiplome, Studien oder die Zulassung zur Berufsausübung durch die österreichischen Stellen erforderlich.
Zwei Begriffe: Nostrifikation & Berufszulassung
- Nostrifikation. Unter Nostrifikation oder Nostrifizierung versteht man die Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse und Diplome.
Mit dem Anerkennungsverfahren wird die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen geprüft und festgestellt. Ein Anerkennungsverfahren kommt bei sogenannten Drittstaatsangehörigen oder -ausbildungen zur Anwendung. - Berufszulassung. Eine Berufszulassung basiert auf europäischen Richtlinien über Berufsanerkennungsregeln. Sie betrifft EU- und EWR-BürgerInnen sowie für SchweizerInnen und begünstigte Drittstaatsangehörige.
Verfahren
Ein Nostrifizierungsverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn
- die Ausübung eines Berufs bzw. einer Tätigkeit zwingend an den Besitz eines österreichischen akademischen Grades bzw. Studienabschlusses gebunden ist, das heißt ohne erfolgte Nostrifizierung nicht möglich ist und
- die Berechtigung zur unmittelbaren Ausübung dieses Berufs bzw. dieser Tätigkeit nicht ohnehin aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften oder sonstiger zwischenstaatlicher Vorschriften besteht.
Unterlagen
Um eine Nostrifikation durchführen zu können, sind sämtliche Unterlagen und Dokumente in der Regel im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift bzw in Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.
Erstberatung (Clearing auf freiwilliger Basis)
Mit Förderung des Landes Salzburg wird den Betroffenen eine kostenlose und muttersprachliche Erstberatung und sowie Clearing in Bezug auf Berufszulassung und Nostrifizierung angeboten (ausgenommen Gesundheitsberufe), und zwar von:
Verein VeBBAS
Salzburg, Linzer Bundesstraße 12/1
(0662) 87 32 48 - 11
www.vebbas.at
Zuständigkeit
Für die Anerkennung sind je nach Ausbildungsbereich und Beruf unterschiedliche Ministerien, Institutionen und Behörden zuständig. Erste Anlaufstellen sind jedenfalls:
- Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
… für ausländische Reifezeugnisse und sonstige Schulabschlüsse
1014 Wien, Minoritenplatz 5
(01) 531 20 - 0
ministerium@bmukk.gv.at | www.bmukk.gv.at - NARIC Austria (National Academic Recognition Information Centre)
… für ausländische Studienabschlüsse
1014 Wien, Teinfaltstraße 8
(01) 531 20 - 59 21
naric@bmwf.gv.at | www.bmwf.gv.at - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
… für ausländische Berufsausbildungen
1010 Wien, Stubenring 1
(01) 711 00 - 0
service@bmwa.gv.at | www.bmwa.gv.at - Bundesministerium für Gesundheit
… für ausländische Berufsabschlüsse in Gesundheitsberufen
1030 Wien, Radetzkystraße 2
(01) 711 00 - 0
Mo, Di und Do 08:00 - 11:00 Uhr
(Zutritt nur mit Reisepass - verkürztes Verfahren nur jeden Montag 08:30 - 11:30 Uhr)
buergerservice@bmg.gv.at | www.bmg.gv.at - Land Salzburg - Abteilung 9: Gesundheit und Sport
… für ausländische Berufsabschlüsse in Krankenpflege- und Sozialberufe
5020 Salzburg, Sebastian-Stief-Gasse 2
(0662) 80 42 - 24 48
gesundheit@salzburg.gv.at | www.salzburg.gv.at/gesundheit - Land Salzburg - Abteilung 12: Kultur, Gesellschaft, Generationen
Referat 12/02: Kindergärten, Horte und Tagesbetreuung
... für Ausbildungen von KindergärnterInnen (nur EU-/EWR-BürgerInnen)
5020 Salzburg, Gstättengasse 10
(0662) 80 42 - 25 36
elke.kabel@salzburg.gv.at | www.salzburg.gv.at/21202

