Gleichbehandlungskommission
Gleichbehandlungskommissionen für die Landes- und Gemeindeverwaltung, den Magistrat Salzburg, die LandeslehrerInnen und die Salzburger Landeskliniken
Wann wird die Kommission aktiv?
MitarbeiterInnen des Landes, der Gemeinden und der SALK sowie übergangene BewerberInnen können bei einer behaupteten Diskriminierung, (sexuellen) Belästigung oder Verletzung des Frauenfördergebotes einen Antrag an die zuständige Gleichbehandlungskommission einbringen. Für MitarbeiterInnen der Stadt Salzburg ist die Gleichbehandlungskommission des Magistrats zuständig.
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Die Beschwerde an die jeweils zuständige Kommission kann - entweder selber oder
- von der Gleichbehandlungsbeauftragten Mag.a Romana Rotschopf mit Zustimmung der Betroffenen/des Betroffenen oder
- von einer Interessensvertretung oder NGO (zB HOSI, Plattform für Menschenrechte, VEBBAS)
eingebracht werden.
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Die Gleichbehandlungskommission erstellt innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen der Beschwerde ein Gutachten.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben strengste Verschwiegenheit zu bewahren!
!WICHTIG! Ein Antrag an die Kommission kann nur binnen neun Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung, Belästigung, sexuellen Belästigung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes eingebracht werden.
Gleichbehandlungskommission des Landes
Gleichbehandlungskommission der LandeslehrerInnen
Gleichbehandlungskommission der Gemeinden
Gleichbehandlungskommission der Salzburger Landeskliniken (SALK)
Gleichbehandlungskommission des Magistrates
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