Gleichbehandlung & Antidiskriminierung

Was ist eine Diskriminierung?
Diskriminieren bedeutet, jemanden ungleich zu behandeln, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Diskriminierung.
Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung:
Wenn eine Person ausschließlich wegen ihres Geschlechts oder Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, Weltanschauung oder Religion unterschiedlich behandelt wird, obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt, dann spricht man von einer unmittelbaren Diskriminierung.
Indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung:
Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften bestimmte Personen schlechter behandeln und es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt, handelt es sich um mittelbare Diskriminierung.
Beispiel: In einem Betrieb, in dem überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten, werden Teilzeitkräfte von einer Weiterbildungsmöglichkeit oder Gehaltszulage ausgeschlossen. Folglich liegt hier eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
Umfassendes Diskriminierungsverbot
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt seit 1. Mai 2006 für alle MitarbeiterInnen des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände. Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.
Darüber hinaus gilt es auch für BürgerInnen, die Dienstleistungen des Landes oder der Gemeinden beanspruchen. Nähere Infos hier...
Benachteiligungen sind verboten auf Grund von:
- Geschlecht
- Alter
- Behinderung
- ethnischer Herkunft
- Religion
- Weltanschauung
- sexueller Orientierung
Als DienstnehmerIn im öffentlichen Dienst dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Als Führungskraft im öffentlichen Dienst dürfen Sie nicht benachteiligen.
Dies gilt besonders beim Einstieg in ein öffentliches Dienstverhältnis, bei der Bezahlung, bei freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen, bei Weiterbildung und Beförderung sowie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Auch Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung!
Wenn Ihr Dienstgeber gegen das Gesetz verstößt und Sie diskriminiert, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.
Die Ansprüche auf Schadenersatz bei Belästigung und sexueller Belästigung betragen mindestens € 720. In allen anderen Fällen wird von dem Gericht ein angemessener Schadenersatz bestimmt.
Eine Diskriminierung muss von der betroffenen Person lediglich glaubhaft gemacht werden. Die/der Beklagte muss hingegen beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt oder andere gerechtfertigte Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben sind.
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Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz im Wortlaut hier... |
Diskriminiert?! HilfestellungenDie wichtigsten Informationen zur Gleichbehandlungsberatung in der Stabsstelle für Chancengleichheit, Anti-Diskriminierung und Frauenförderung des Landes Salzburg finden Sie hier...
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Im Salzburger Gleichbehandlunsgesetz werden auch das Frauenförderungsgebot und besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Behinderungen geregelt. Nähere Infos hier.
Andere Zuständigkeiten für:
- MitarbeiterInnen des Magistrats – Gleichbehandlungsbeauftragte für den Magistrat Salzburg:
Frauenbüro der Stadt Salzburg
Mag.a Alexandra Schmidt
Schloss Mirabell
5024 Salzburg
Tel.: 0662/8072-2044 | Fax: -2066
E-Mail: frauenbuero@stadt-salzburg.at - MitarbeiterInnen des Bundesdienstes – Bundesministerium für Frauen und öffentlichen Dienst:
Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK)
http://www.frauen.bka.gv.at/site/5513/default.aspx - MitarbeiterInnen in der Privatwirtschaft – Gleichbehandlungsanwaltschaft
http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at/

