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Verbesserungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS)

Was ist neu?



  1. Einheitliche Mindeststandards: Die bisherigen Sozialhilferichtsätze und Leistungsinhalte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet. Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird sichergestellt, dass für alle Anspruchsberechtigten bestimmte Untergrenzen (Mindeststandards) nicht unterschritten werden.
  2. Bessere Leistungen für Alleinerziehende: Alleinerziehende gehören zu einer Personengruppe, die besonders armutsgefährdet ist. Deshalb werden sie im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den Alleinstehenden gleichgestellt – das erhöht ihren Leistungsanspruch im Vergleich zu den bisherigen Leistungen in den meisten Bundesländern.
  3. E-Card & Krankenversicherung für alle: Durch die Einbeziehung nicht krankenversicherter LeistungsbezieherInnen in die gesetzliche Krankenversicherung wird der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet.
  4. Bessere Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt: Eines der Herzstücke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die stärkere Verbindung der sozialen Leistung mit den Unterstützungsangeboten des Arbeitsmarktservice. Arbeitslose LeistungsempfängerInnen sollen die Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangebote des AMS offen stehen.
  5. Anreize zur Aufnahme von Erwerbsarbeit: Mit Berufsfreibeträgen soll sichergestellt werden, dass sich eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit lohnt. Lehrlingen wird ein zusätzlicher Freibetrag ermöglicht.
  6. Eingeschränkte Vermögensverwertung: Es gibt klare Ausnahmen für die Vermögensverwertung (z.B. ein berufsbedingt benötigtes KFZ) sowie einen festgelegten Vermögensfreibetrag. Eine Sicherstellung  von nicht verwertbaren Liegenschaften (z.B. selbst bewohntes Haus) im Grundbucherfolgt erst nach 6 Monaten Leistungsbezug.
  7. Beinahe gänzlicher Entfall des Regresses: Die Kostenersatzpflicht (Regress) war eine wesentliche Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialhilfe. Deshalb wird der Kostenersatz des Hilfesuchenden im Rahmen der BMS fast gänzlich entfallen.
  8. Mehr Rechtsicherheit: Das Erlassen schriftlicher abweisender Bescheide wird einen Mindeststandard darstellen, dem zurzeit noch nicht alle Bundesländer nachkommen. Ebenso wird eine Verkürzung der Entscheidungsfrist in erster Instanz auf 3 Monate vorgenommen.
  9. Steigerung der Inanspruchnahme: Die Sozialhilfe wird bisher aus verschiedenen Gründen von einem Teil prinzipiell anspruchsberechtigter Personen nicht beantragt (Non-Take-up-Rate). Der fast gänzliche Entfall des Kostenersatzes und die großzügigeren Regelungen für den Einsatz des Vermögens sollen wesentliche Zugangsbarrieren abbauen.
  10. Stärkere Pauschalierung von Leistungen: Pauschalierte Leistungen stärken die Eigenvorantwortung und Selbstbestimmung der LeistungsempfängerInnen und ermöglicht eine erhöhte Verwaltungsökonomie.