Verbesserungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS)
Was ist neu?
- Einheitliche Mindeststandards: Die bisherigen Sozialhilferichtsätze und Leistungsinhalte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet. Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird sichergestellt, dass für alle Anspruchsberechtigten bestimmte Untergrenzen (Mindeststandards) nicht unterschritten werden.
- Bessere Leistungen für Alleinerziehende: Alleinerziehende gehören zu einer Personengruppe, die besonders armutsgefährdet ist. Deshalb werden sie im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den Alleinstehenden gleichgestellt – das erhöht ihren Leistungsanspruch im Vergleich zu den bisherigen Leistungen in den meisten Bundesländern.
- E-Card & Krankenversicherung für alle: Durch die Einbeziehung nicht krankenversicherter LeistungsbezieherInnen in die gesetzliche Krankenversicherung wird der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet.
- Bessere Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt: Eines der Herzstücke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die stärkere Verbindung der sozialen Leistung mit den Unterstützungsangeboten des Arbeitsmarktservice. Arbeitslose LeistungsempfängerInnen sollen die Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangebote des AMS offen stehen.
- Anreize zur Aufnahme von Erwerbsarbeit: Mit Berufsfreibeträgen soll sichergestellt werden, dass sich eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit lohnt. Lehrlingen wird ein zusätzlicher Freibetrag ermöglicht.
- Eingeschränkte Vermögensverwertung: Es gibt klare Ausnahmen für die Vermögensverwertung (z.B. ein berufsbedingt benötigtes KFZ) sowie einen festgelegten Vermögensfreibetrag. Eine Sicherstellung von nicht verwertbaren Liegenschaften (z.B. selbst bewohntes Haus) im Grundbucherfolgt erst nach 6 Monaten Leistungsbezug.
- Beinahe gänzlicher Entfall des Regresses: Die Kostenersatzpflicht (Regress) war eine wesentliche Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialhilfe. Deshalb wird der Kostenersatz des Hilfesuchenden im Rahmen der BMS fast gänzlich entfallen.
- Mehr Rechtsicherheit: Das Erlassen schriftlicher abweisender Bescheide wird einen Mindeststandard darstellen, dem zurzeit noch nicht alle Bundesländer nachkommen. Ebenso wird eine Verkürzung der Entscheidungsfrist in erster Instanz auf 3 Monate vorgenommen.
- Steigerung der Inanspruchnahme: Die Sozialhilfe wird bisher aus verschiedenen Gründen von einem Teil prinzipiell anspruchsberechtigter Personen nicht beantragt (Non-Take-up-Rate). Der fast gänzliche Entfall des Kostenersatzes und die großzügigeren Regelungen für den Einsatz des Vermögens sollen wesentliche Zugangsbarrieren abbauen.
- Stärkere Pauschalierung von Leistungen: Pauschalierte Leistungen stärken die Eigenvorantwortung und Selbstbestimmung der LeistungsempfängerInnen und ermöglicht eine erhöhte Verwaltungsökonomie.

