Rechtsgrundlagen: Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (gemäß Art 15a B-VG), die nach mehrjährigen Verhandlungen im März 2010 abgeschlossen wurde.
Die Gesetzesentstehung in Salzburg
Diese Grundsatzvereinbarung zwischen Bund und Länder ist nicht unmittelbar in Salzburg anwendbares Recht. Für die Umsetzung der Mindestsicherung musste ein eigenes Landesgesetz geschaffen werden. Dieses "Salzburger Mindestsicherungsgesetz" wurde am 7. Juli 2010 im Salzburger Landtag beschlossen und ist mit 1. September 2010 in Kraft getreten. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geht in entscheidenden Punkten über die Mindeststandards der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern hinaus.Diese großzügigere Variante der Mindestsicherung soll den Salzburger Rahmenbedingungen (hohes Preisniveau) besser entsprechen.
Zusätzlich gibt es Verordnungen zu der Wohnbedarfshilfe, den Lebenslagen, den Sonderbedarfen und für Fremde, die im Jahr 2011 in Kraft getreten sind.
Wie und wo kann ich Entscheidungen über Leistungen aus der Bedarfsorienierten Mindestsicherung beeinspruchen?
Gegen einen Bescheid über die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus 1. Instanz (Bezirksverwaltungsbehörde) kann binnen 14 Tagen schriftlich Berufung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gruppe Soziales bzw. Sozialamt beim Magistrat der Stadt Salzburg) eingebracht werden. Über diese Berufung muss binnen 6 Monaten entschieden werden.

