Antragstellung BMS
Ein Antrag für Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist bei der Gruppe Soziales der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Salzburg beim Magistrat Sozialamt einzubringen. Dort erhalten Sie individuelle Beratung und die notwendigen Formulare. Relevant ist in diesem Zusammenhang jener Bezirk, in dem der Hauptwohnsitz liegt.
Es ist auch möglich einen Antrag beim Gemeindeamt oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS abzugeben, diese leiten - sofern er vollständig ist - an das zuständige Sozialamt weiter.
Wer kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragen?
Grundsätzlich gilt: Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Im Detail sind dies:
- österreichische StaatsbürgerInnen
- ArbeitnehmerInnen aus EU-Staaten und deren Angehörige sowie sonstige Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Personen, denen der Status des/der Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
Über einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung muss ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz (Bezirksverwaltungsbehörde) längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags entschieden werden. Die Entscheidung wird in Form eines schriftlichen Bescheids ausgestellt.
Es ist möglich für eine Bedarfsgemeinschaft (Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährige Kinder) einen gemeinsamen Antrag einzubringen.
Was muß ich tun, wenn ich derzeit Sozialhilfe-EmpfängerIn bin?
Der Bescheid über Ihren Sozialhilfebezug beinhaltet ein Datum bis zu dem er gültig ist. Diese Gültigkeit bleibt aufrecht und wird von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht beeinflusst. Sobald Ihr Sozialhilfebezug ausläuft, können Sie einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen (s. Punkt Antragstellung). Es ist auch möglich mit einem gültigen Sozialhilfebescheid einen Antrag auf Bedarfsorienierte Mindestsicherung zu stellen. Bei Zuerkennung einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ersetzt diese den Sozialhilfebezug.
Es ist nicht notwendig diesen Antrag bereits im September 2010 zu stellen, da ALLE Anträge von bestehenden SozialhilfebezieherInnen, die bis Ende Dezember 2010 gestellt werden, rückwirkend gelten. Sollten Sie in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Anspruch auf einen höheren Bezug haben und den Antrag im Dezember 2010 stellen, erhalten Sie die entsprechende Nachzahlung für die Zeit ab 1. September 2010.

