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Österreichische Drogengesetzgebung

Zusammenfassende (vereinfachte) Darstellung



Ziele der Drogengesetzgebung

Grundgedanke jeder Gesetzgebung bezüglich Drogen ist, durch staatliche Kontrollmaßnahmen und entsprechende (strafrechtliche) Sanktionen die gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen von Drogen möglichst zu minimieren.


Rechtsgrundlagen über Verbote und Strafverfolgung

Welche Drogen bzw. Suchtgifte und Suchtmittel solchen Kontrollmaßnahmen unterliegen, ist im Wesentlichen durch internationale, völkerrechtlich bindende Übereinkommen (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe) geregelt.

Wesentliche gesetzliche Grundlage der österreichischen Drogenpolitik ist das Suchtmittelgesetz SMG, oder genauer: Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (BGBl. Nr. 112 / 1997 idgF), das seit 1.1.1998 in Kraft ist.


Suchtgifte - welche sind legal?

Das SMG unterscheidet zwischen Suchtgiften, d.s. die „klassischen“ Suchtgifte Cannabis, Kokain, Opiate sowie chemisch verwandte (Arzneimittel-)Stoffe, sowie Stoffe, die ein ähnliches Gefährdungspotential haben und deshalb den Suchtgiften gleichgestellt sind (Stimulantien: speed, Ecstasy, Designer-Drogen; Halluzinogene: LSD, u.a.; Sedativa) und psychotropen Stoffen (im wesentlichen Arzneimittel mit beruhigender Wirkung: Tranquilizer).


Wie Justiz und Polizei mit Drogendelikten umgehen: Angezeigt wird immer

Für psychotrope Stoffe kommt es nur in bestimmten Fällen (Weitergabe in Gewinnabsicht) zu strafrechtlichen Folgen, bei Suchtgiften ist grundsätzlich jede Form des Erwerbs, des Besitzes, der Weitergabe sowie der Erzeugung, Einfuhr und Ausfuhr unter Strafandrohung verboten. Die Höhe der Strafe hängt u.a. von der Menge des Suchtgifte ab, die man erwirbt, besitzt, weitergibt, erzeugt, einführt oder ausführt. Wer von der Polizei - auch bei geringsten Mengen - erwischt wird, muss in jedem Fall mit einer Anzeige rechnen. Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet in weiterer Folge, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie, ob es sich um eine Erstanzeige handelt. oder ob bereits Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegen.

Der Konsum selbst ist zwar nicht strafbar, ein Konsum von Suchtgift ist aber ohne (zumindest vorübergehenden) Besitz nicht denkbar, daher letztlich doch auch verboten.

Allerdings bietet das SMG Möglichkeiten, den Drogenkonsumenten, sei es der Probier-, Gelegenheits- oder der süchtige Drogenkonsument, durch entsprechende Maßnahmen zu entkriminalisieren. Gerichtliche Strafen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grunde nur bei Drogenhändlern zur Anwendung kommen, also bei Personen, die Suchtgift in großen Mengen „in Verkehr setzen“, ohne selbst suchtgiftabhängig zu sein.

Zur Entkriminalisierung des Drogenkonsumenten sieht der Gesetzgeber vor, dass einerseits nach einer entsprechenden Anzeige durch die Sicherheitskräfte (Polizei, Zoll) der Staatsanwalt die Strafanzeige vorläufig zurücklegen kann (muss), wenn der Verstoß gegen das SMG oder andere Straftaten im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit („Beschaffungskriminalität“) nicht schwerwiegend sind.

Voraussetzung dafür ist, dass der Angezeigte durch den zuständigen Amtsarzt untersucht wird, wobei festgestellt werden soll, ob wegen des Suchtgiftmissbrauchs eine sogenannte „gesundheitsbezogene Maßnahme“ (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung, psychologische Betreuung, Psychotherapie, psychosoziale Beratung) notwendig ist. Wird dies festgestellt, muss sich der Angezeigte dieser Maßnahme unterziehen, ansonsten wird vom Staatsanwalt das Gerichtsverfahren eingeleitet.

Wenn die vorläufige Anzeigenzurücklegung nicht möglich ist und ein Gerichtsverfahren durchgeführt und ein Urteil gefällt wird, besteht dennoch noch die Möglichkeit, den Vollzug der Strafe aufzuschieben und anstelle der Strafe (bis höchstens 3 Jahre Haft) eine gesundheitsbezogene Maßnahme, meist eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung, zu absolvieren. Nach erfolgreicher Beendigung der gesundheitsbezogenen Maßnahme kann die Strafe unter Festsetzung einer Probezeit bedingt („auf Bewährung“) nachsehen.


Beachte im Ausland

Die rechtlichen Grundlagen sind in Europa nicht einheitlich.


Wer mehr wissen will

Die umseitige Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der österreichischen Drogenpolitik ist naturgemäß stark vereinfacht und ungenau. Für Rückfragen in Details wenden Sie sich bitte an:
Dr. Franz Schabus-Eder
Drogenkoordination des Landes
(0662) 80 42 - 36 18