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Kann ich zu einem Harntest verpflichtet werden?



Mit Harntests soll üblicherweise in recht unterschiedlichen Situationen zu recht unterschiedlichen Zwecken festgestellt werden, ob jemand illegale Drogen zu sich genommen hat.

Dass zu diesem Zwecke auf Harnproben zurückgegriffen wird, hängt vor allem auch damit zusammen, dass Harn (im Vergleich zur Abnahme einer Blutprobe) relativ leicht abgegeben werden kann und die Konzentration von Drogen bzw. ihrer Abbauprodukte im Harn relativ hoch ist.


Aussagekraft von Harntests
Die Ergebnisse von Harnuntersuchungen können allerdings nur Rückschlüsse auf einen Drogenkonsum in der Vergangenheit bieten - die meistens verwendeten Schnelltests bzw. Streifentests, die über die Verfärbung des Teststreifens nach dem Eintauchen in die Harnprobe Drogenkonsum nachweisen sollen, können aufgrund ihrer recht hohen Fehlerquote bestenfalls Hinweise auf vergangenen Drogenkonsum liefern. Aussagen über aktuelle Auswirkungen von Drogenkonsum sind mit Harntests nicht möglich.

Harntests können daher im Grunde nur im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen verantwortungsvoll eingesetzt werden, in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren kommt ihnen keinerlei Beweiskraft zu.


Rechtliche Grundlagen von Harntests
Daher sieht der Gesetzgeber auch nirgendwo eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe von Harnproben vor. Für jede Harnprobe, die von einer Person verlangt wird, ist daher im Grunde deren ausdrückliches Einverständnis einzuholen.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit der Begutachtung nach dem SMG durch das Gesundheitsamt
    Das Suchtmittelgesetz (SMG) sieht eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der amtsärztlichen Begutachtung vor, sodass einer entsprechenden Aufforderung durch das zuständige Gesundheitsamt auf jeden Fall Folge geleistet werden sollte, zumal die Untersuchung ja auch die Voraussetzung für eine Anzeigenzurücklegung ist. Wenn nun der begutachtende (Amts-)Arzt für den Zweck seiner Untersuchung auch eine Harnuntersuchung als notwendig erachtet, kann man zwar grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Harnprobe gezwungen werden, eine Verweigerung kann aber als Weigerung zur verpflichtenden Mitwirkung an der Untersuchung ausgelegt werden, was der Amtsarzt wiederum der Staatsanwaltschaft melden muss, die dann die Anzeige nicht zurücklegen kann, sondern ein Gerichtsverfahren einleiten muss.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit der schulärztlichen Untersuchung nach dem SMG
    Recht ähnlich verhält es sich bei Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit schulärztlichen Untersuchungen von Schülern, bei denen ein begründeter Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch besteht. Schüler haben bei dieser ausdrücklich vom Schulleiter angeordneten Untersuchung durch den Schularzt mitzuwirken, bei einer Verweigerung der Untersuchung und damit indirekt auch der Weigerung zur Abgabe einer vom Schularzt als notwendig erachteten Harnprobe muss der Schulleiter eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erstatten. Bei allen anderen schulärztlichen Untersuchungen ist eine (solche mittelbare) Verpflichtung zur Abgabe von Harnproben zum Zweck des Nachweises von Drogenkonsum nicht gegeben.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes als gesundheitsbezogene Maßnahme
    Ob bei der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes als gesundheitsbezogener Maßnahme vom Arzt, der diese Überwachung durchführt, auch Harnuntersuchungen als (zusätzliches) Untersuchungsinstrument eingesetzt werden, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen und ist im Rahmen der Arzt-Patienten-Beziehung zu klären. Es liegt auch einzig und allein in der Entscheidung der Betroffenen, an welchen Arzt sie sich zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes wenden. Eine bloße Reduzierung der Überwachung des Gesundheitszustandes auf die (regelmäßige) Durchführung von Harnproben als reines Kontrollinstrument der Behörden entspricht jedenfalls nicht der Intention des Suchtmittelgesetzes. Es ist auch nicht vorgesehen, die Ergebnisse von Harnuntersuchungen, die im Rahmen der ärztlichen Überwachung durchgeführt werden, der Gesundheitsbehörde oder der Staatsanwaltschaft zur Einsicht weiterzuleiten. Betroffene sind nur verpflichtet, der Gesundheitsbehörde Bestätigungen darüber vorzulegen, dass sie sich der ärztlichen Überwachung unterziehen.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung als gesundheitsbezogene Maßnahme
    Ob und in welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit bei der ärztlichen Behandlung drogenabhängiger Patienten Harnuntersuchungen zu begleitdiagnostischen Zwecken der Behandlung durchgeführt werden, ist ausschließlich im Rahmen der Arzt-Patienten-Beziehung festzulegen. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit kriminalpolizeilicher Ermittlungstätigkeit
    Personen, gegen die wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz kriminalpolizeilich ermittelt wird, dürfen auf keinen Fall zur Abgabe einer Harnprobe verpflichtet werden, da sie dadurch in die Lage kommen könnten, sich selbst zu belasten. Die Durchführung einer Harnuntersuchung im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungstätigkeit setzt also absolut das Einverständnis der verdächtigten Personen voraus. Kriminalbeamte sind verpflichtet, darüber und über die Konsequenzen einer freiwilligen Harnabgabe zu informieren.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit Kontrollen im Straßenverkehr
    Auch für die Überprüfung einer suchtgiftbedingten Beeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers ist keinerlei Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe vorgesehen. Das geltende Recht sieht beim Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung ausnahmslos eine klinische Untersuchung durch einen (Amts-)Arzt vor; erst wenn bei dieser Untersuchung eine Lenkbeeinträchtigung festgestellt wird, die auf einen Suchtgiftkonsum schließen lässt, besteht die Verpflichtung, anschließend an sich eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Alle anderen Untersuchungsmethoden (Schweißtests, Pupillometrie, u.a.), eben auch Harnuntersuchungen, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden und haben in eventuellen Verwaltungsverfahren keinen Beweischarakter.

  • Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit Führerscheinentzugsverfahren
    Ob im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung bzw. der geforderten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme Harnuntersuchungen als Diagnose-Instrument für die Beurteilung, ob Suchtgiftmissbrauch oder -abhängigkeit vorliegt, verlangt werden, liegt im Ermessen des begutachtenden Arztes.