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Kann mir wegen Drogenkonsums der Führerschein entzogen werden?



Voraussetzungen für den Führerscheinbesitz
Voraussetzung dafür, dass die Behörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) die Lenkberechtigung erteilt bzw belässt, sind unter anderen die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung.
Das heißt: Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird bei Führerscheinbesitzern der Führerschein entzogen und bei Führerscheinwerbern gar nicht erst ausgestellt.


Verkehrszuverlässigkeit
Nach dem Führerscheingesetz ist die Verkehrszuverlässigkeit vor allem auch dann in Zweifel zu ziehen, wenn man in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt oder anzunehmen ist, dass man sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig macht, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (z.B. Einfuhr von Suchtgift).

Wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Auto gelenkt hat, muss auf jeden Fall eine fachärztliche (psychiatrische) und unter Umständen auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme über die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Nachweis der Eignung zum Lenken von Fahrzeugen vorlegen, um nach einem Entzug den Führerschein wieder zurückbekommen zu können.


Gesundheitliche Eignung
Die gesundheitliche Eignung ist bei Personen nicht gegeben, die von (Alkohol oder) einem Suchtmittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Fahrzeuges nicht beeinträchtigt sind. Bei Verdacht auf Abhängigkeit muss dem Amtsarzt eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt werden.


Aktuelle Rechtsprechung
Der Verwaltungsgerichtshof hat als oberste Instanz in Verwaltungsverfahren in den letzten Jahren mehrfach in einschlägigen Erkenntnissen festgestellt, dass eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz allein bzw. der gelegentliche Konsum von Suchtmitteln nicht von vornherein geeignet sind, an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges zu zweifeln, und damit auch nicht automatisch eine gültige Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung bzw. Entziehung des Führerscheins darstellen.


Rechtsmittel
Betroffenen, also Personen, bei denen in Folge einer Suchtmittelgesetz-Anzeige auch ein Ermittlungsverfahren wegen Bedenken der gesundheitlichen Eignung (per Vorladung durch das zuständige Gesundheitsamt bzw. per Aufforderungsbescheid der Führerscheinbehörde zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens) eingeleitet worden ist, steht es für den Fall, dass sie der in der Vorladung oder im Bescheid angeführten Begründung nicht folgen können, jedenfalls offen, gegen diese Vorladung (mittels einfacher Mitteilung, dass ein Grund für das Ermittlungsverfahren nicht besteht) bzw. gegen den Aufforderungsbescheid mittels Rechtsmittel (begründete Berufung) vorzugehen.
Solche Ermittlungsverfahren führen in der Folge häufig dazu, dass der Führerschein nur mit Befristungen und/oder Auflagen (regelmäßige Vorlagen von ärztlichen Stellungnahmen bzw. Harnuntersuchungen) belassen wird.